werden, so ist uͤber die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde
erforderlich.
Artikel 90.
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom-
menen Proteste nach deren ganzen Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung
des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt
mit fortlaufenden Zahlen versehen ist.
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel-
Verkehre vorkommende Handlungen.
Artikel 91.
Die Prcsentation zur Annahme oder Zahlung, die Proteslerhebung, die
Abforderung cines Wechselduplim, sowie alle sonsiigen, bei einer bestimmten
Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal, und in Erman-
gelung eines solchen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem
anderen Orte, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einver-
ständnisse helcheßen. Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu er-
mitteln sei, ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb
bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des
— fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt wer-
en muß.
Artikel 92.
Verfaͤllt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so
ist der nächsie Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-
Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung,
könncn nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in wel-
chem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert
werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese
Handlung am nächsten Werklage gefordert werden. Dieselbe Besiimmung fin-
det auch auf die Protesterhebung Anwendung.
Artikel 93.
Beslehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirkage), so
braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechse s
erst am nächsten Jahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf
Sicht lautet. Die im Artikel 41. für die Aufnahme des Protesies Mangels
Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden.
XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Artikel 94.
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen
(r. 2000.) Zei-