Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder 
notariell beglaubigt worden, Wechselkraft. 
Artikel 95. 
Wer eine Wechselerklrung als Bevollmächtigter eines Anderen unter- 
zeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet personlich in gleicher Weise, 
wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht 
ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertre- 
tern, welche mit Ueberschreitung i#rer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. 
Dritter Abschnitt. 
.Von eigenen Wechseln. 
Artikel 96. 
Die wesemtichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) Die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, 
oder, wem der Wechsel in einer fremden Sprache ausgesiellt ist, ein 
jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order 
der Aussteller Zahlung leisten will; 
4) zie Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. 
r. 4.); « 
die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. 
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Artikel 97. 
Der Ort der Aussiellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern nicht 
ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als. 
Wohnort des Aussiellers. 
Artikel 98. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vor- 
schriften gelten auch für eigene Wechsel: 
1) Die Art. 5. und 7. über die Form des Wechsels; 
2) die Art. 9 — 17. über das Indossamene; · 
3) die Art. 19. und 20. über die Praͤsentation der Wechsel auf eine Zeit 
nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Praͤsentation dem Aussteller 
geschehen muß; ' 
4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß der- 
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet; 
5) die Art. 30— 40. über die Zahlung und die Befugniß zur Deposi- 
tion
	        
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