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tion des faͤlligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch
den Aussteller geschehen kann;
6) die Art. 41. und 42., sowie die Art. 45. — 55. uͤber den Regreß
Mangels Zahlung gegen die Indossanten;
7) die Art. 62 — 65. über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70 — 72. über die Kopieen;
9) die Art. 73—76. über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit
der Maaßgabe, daß im Falle des Art. 73. die Zahlung durch den
Aussteller erfolgen muß;
die Art. 78— 96. über die allgemeinen Grundsätze der Wechselver-
jährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten,
das Klagerecht des Wechselglehlegens die ausländischen Wechsel-
gesetze, den Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und
andere im Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über
mangelhafte Uneerschriften.
Artibel 99.
Eigene domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel
domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Oomiziliaten
verabsaumt, so geht dadurch der wechselmaßige Anspruch gegen den Aussteller
und die Indossanten verloren.
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Artikel 100.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wech-
sels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.