Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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gehen zur Eisenbahn und zum Dampfschiff und beim Abgehen von den- 
selben entsiehen — für jedes Zu-= und Abgehen zusammen — ein Pausch- 
Quantum bewilligt, dessen Betrag für die Offstziere und Militairbeamte 
unterlis.auf..........................·..·.............. 20 Sgr. 
für die Lieutenants und Militairbeamte unter 1b. auf 15 Sgr. 
für die Unteroffiziere und Gemeine und alle sul 1 c. erwähn- 
ten Militairpersonen a#t 10 Sgr. 
bestimmt wird. 
3) Geher die Dienst= oder Versetzungsreise der unter 1 g. bezeichneten 
Offiziere und Militairbeamten über den Ort, wo solche die Eisenbahn 
oder das Damnpfschiff verlassen, mehr als 2 Posistationen hinaus, so 
können diese Offiziere und Militairbeamte, wenn sie zu ihrer Weiter- 
reise einen Wagen micgenommen haben, die Koslen für den Transport 
desselben nach den Sätzen des Eisenbahn= oder Dampfschifftarifs liqui- 
diren und außerdem für das Hin= und Jurückfahren des Wagens zu- 
sammen 
1 Rthlr. 15 Sgr. = 
berechnen. 
4) Hat einer der unter 1 a. genannten Offziere und Militairbeamten einen 
Diener auf der Reise mitgenommen, so kann er für dessen Beförderung 
— 5 Syr. — 
für die Meile liquidiren. 
g. 2. 
1) Bei Dienst= und Versetzungsreisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder 
mit Dampfschiffen zurückgelegt werden können, erhalten: 
a) Generale und in Generalstellen stehende Stabsoffiziere, Regiments- 
kommandeure und diesen im Nange gleichgestellte Stabsoffiziere, 
General-Stabsärzte, Bataillonskommandeure und etatsmäßige Skabs- 
offiziere, Offiziere des Kriegsministeriums, welche in etatsmäßigen 
Rathssiellen stehen, Präsides der Remonre-Ankaufskommissionen 
= 1 Rthlr. 15 Sgr. = 
b) Die übrigen Stabsofsiziere, die Hülfsofftziere der Remonte-Ankaufs- 
kommissionen, die Generalärzte, Hauptleute und Rittmeister, Regi- 
mentsärzte, Ober-Stabsärzte und die Trainrendanten 
= 1 Rehlr. — 
P) Die Lieutenanks, die Garnisonstabs-, Bataillons= und Assistenzärzte, 
die Ingenieur-Geographen und die Trainkontrolleure 
= 15 Sgr. — 
d) Die im K. 1. unter Nr. 1. Uitt. c. 1. und 2. aufgeführten Mititaire 
und
	        
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