Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Reichs-Gesetzblatt 
No. 27. 
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 211. 
  
(Nr. 1566.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 18. September 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 
1869, im Namen des Reichs, was folgt: 
Die Wahlen zum Reichstag sind am 28. Oktober 1884 vorzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Benrath, den 18. September 1884. 
L. S) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1884. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1884.