Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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7  Tiere  (Schutz  nützlicher  und  Vernichtung  schädlicher)  —  Tierfelle

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118,  zusammen  378;  1889—1900  für  Berlin  480,  vom  5.  Sept.  1910  (GS.  292)  das  Recht  beifür
  Hannover  221,  zusammen  701;  1900—1910  gelegt  worden,  die  Würde  eines  Doctor
für  Berlin  139,  für  Hannover  269,  zusammen  708medicinae  veterinariae  (Dr.  med.
In  den  Zahlen  für  Berlin  sind  die  Militärstudieren=  vet.)  zu  verleihen  und  damit  die  Gleichstellung
den  (s.  Militärveterinärwesen)  mit-  mit  den  medizinischen  Fakultäten  der  Universiinbegriffen.
  Uber  die  zum  Besuche  der  t.  H.  er-  täten  in  einem  weiteren  wesentlichen  Punkte  vollforderliche
  Vorbildung  und  über  den  Studien=  zogen.  Zur  Ausführung  der  Order  hat  der  M„L.
gang  s.  Tierärzte.  Die  etatmäßigen  Lehrer  für  jede  der  beiden  Hochschulen  eine  im  wesentder
  t.  H.  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Stellen  lichen  gleichlantende  Promotionsordnung  vom
als  Professuren  vom  Könige  ernannt  und  ge29.  Okt.  1910  (MBIM2#L.  S.  302,  306)  erlassen.

hören  der  vierten  Rangllasse  der  Beamten  an
(AE.  vom  25.  Juni  1905  —  GS.  253).“  An  der
Spitze  der  Hochschule  in  Hannover  steht  ein  auf
Lebenszeit  ernannter  Direktor,  an  der  Spitze  der
Hochschule  in  Berlin  ein  für  drei  Jahre  auf  Präsentation
  des  Lehrerkollegiums  vom  MSL.  ernannter
  Rektor.  Beide  haben  den  Rang  der  Räte
III.  Klasse.  Durch  Kab  O.  vom  27.  Jan.  1909  ist
dem  Rektor  der  Hochschule  in  Berlin  für  seine
amtlichen  Beziehungen  der  Titel  „Magnifizenz“

und  zugleich  das  Recht  verliehen,  bei  feierlichen

Anlässen  eine  goldene  Amtskette  zu  tragen.  Die
Verfassung  der  t.  H.  in  Berlin  ist  alsbald  nach
ihrer  Erhebung  zur  t.  H.  durch  ein  vom  M-  L.
am  29.  Juni  1887  erlassenes  provisorisches  Statut
geregelt  worden,  das  seitdem  mehrfache  Anderungen
  erfahren  hat,  namentlich  durch  die  Erl.
vom  27.  Nov.  1903  (Vorschlagsrecht  des  Professorenkollegiums
  für  die  Rektoratsbesetzung)  und
vom  21.  Dez.  1905  (Verwaltung  der  Hochschulapotheke).
  Die  Vertretung  der  Hochschule  nach
außen  liegt  in  der  Hauptsache  dem  Rektor  ob.
In  allen  wichtigeren  Angelegenheiten  ist  jedoch
dem  Professorenkollegium  ein  Mitbestimmungsrecht
  eingeräumt  worden.  Dezgleichen  sind  die
von  der  Hochschule  dem  Ms  L.  zu  erstattenden
Gutachten  in  allen  wesentlichen  Verwaltungsfragen
  Sache  des  Kollegiums.  Dieses  hat  auch,
abgesehen  von  den  vom  Rektor  allein  zu  erteilenden
  Verweisen,  über  die  gegen  die  Studierenden
zu  verhängenden  Disziplinarstrasen  (Verweis  vor
dem  Kollegium,  Entziehung  von  Honorarvergünstigungen,
  Androhung  des  Ausschlusses  von
der  Hochschule  und  Ausschluß  selbst)  zu  befinden.
Die  für  die  Studierenden  in  Berlin  geltenden
Vorschriften  sind,  soweit  sie  sich  auf  die  Teilnahme
  an  den  praktischen  Übungen  und  am
klinischen  Unterrichte  beziehen,  durch  Erl.  des
MisL.  vom  6.  April  1908  genehmigt.  Die  allgemeinen
  Vorschriften  sind  im  Jahre  1909  neu  aufgestellt
  und  vorläufig  in  Kraft  gesetzt.  Die  Genehmigung
  des  Ministeriums  steht  noch  aus.  —
Für  die  t.  H.  in  Hannover  ist  ein  besonderes  Statut
nicht  erlassen.  Die  dort  in  Ubung  befindlichen
Verwaltungsgrundsätze  haben  sich  im  Anschluß  an
eine  noch  aus  der  hannöverschen  Zeit  stammende

Die  Promotionsordnungen  schließen  sich  inhaltlich
  im  allgemeinen  denen  der  Universitäten  und
technischen  Hochschulen  an.

Tiere  (Schutz  nützlicher  und  Berrnichtung
schädlicher)  s.  Schädliche  Tiere  und
Plansen:  Reblauskrankheit;  Bögel.
  .
Tierfang.  Nach  g8  960,  958  BGB.  sind  wilde
Tiere,  solange  sie  sich  in  der  Freiheit  befinden,
herrenlos,  und  das  Eigentum  an  ihnen  wird  durch
die  Besitznahme  (Okkupation)  erworben.  Dieser
Eigentumserwerb  ist  aber  nach  §  958  Abs.  2  ausgeschlossen,
  wenn  die  Aneignung  gesetzlich  verboten
  ist,  oder  wenn  durch  die  Besitzergreifung
das  Aneignungsrecht  eines  andern  verletzt  wird.
Diese  beiden  Ausnahmen  schränken  das  Anwendungsgebiet
  der  Vorschrift  auf  einen  unbedeutenden
  Umfang  ein.  Zunächst  sind  vermöge  des  Vorbehalts
  im  Art.  69  EG.  die  dem  Aneignungsrecht
  des  Jagd-und  Fischereiberechtigten
  unterliegenden  Tiere  dem  freien  T.
entzogen.  Betreffs  nützlicher  Vögel,  ihrer  Eier
und  Jungen  enthält  die  Vogelschutzgesetzgebung
Verbote  der  Aneignung  (s.  Vögel,  Schutz
nützlichey).  Besonderer  Erwähnung  bedürfen
Tauben  und  Bienen.  Nach  Art.  130  E.  bleiben
unberührt  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über
das  Recht  zur  Aneignung  der  einem  anderen  gehörenden,
  im  Freien  betroffenen  Tauben.
Dadurch  sind  gedeckt  die  Vorschriften  in  AL.
I,  9  §§  111—113,  wonach  Tauben,  die  jemand
hält,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,  wenn  sie
im  Freien  betroffen  werden,  Gegenstand  des
T.  sind  und  daß,  soweit  die  Provinzialgesetze
nichts  anderes  bestimmen,  nur  die  Besitzer  oder
Pächter  usw.  tragbarer  Grundstücke  in  der  Feldflur
  zum  Taubenhalten  berechtigt  sind,  ferner
die  Vorschrift  im  §  40  der  Feldpolizeiordnung
vom  1.  Nov.  1847  (GS.  383),  daß  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Bestätigung  der  Regierung
(des  Regierungspräsidenten)  auch  Tauben,  die
im  Besitze  Berechtigter  stehen,  wenn  sie  zur  Saatund
  Erntezeit  im  Freien  und  besonders  auf  den
Ackern  betroffen  werden,  zum  Gegenstand  des
2.  erklärt  werden  können.  Für  die  Bienen
enthält  das  BG#B.  selbst  in  den  3§  961—964  die

 

Ordnung  vom  24.  Aug.  1862  fortgebildet  und  näheren  Vorschriften  über  die  Verfolgung  von
tatsächlich  in  bezug  auf  die  Mitwirkung  des  Pro=  Bienenschwärmen  und  das  Eigentum  an  ihnen.
fessorenkollegiums  in  allen  wesentlichen  Fragen  Tierfelle.  Anstalten  zum  Trocknen
eine  der  Verfassung  der  Hochschule  in  Berlin  an=  und  Einsalzen  ungegerbter  T  sind
genäherte  Form  angenommen.  Eine  Neuord=  genehmigungspflichtige  Anlagen  im  Sinne  der
nung,  die  diese  Grundsätze  ausdrücklich  zur  Gel-GewO.  §  16  (RKek.  vom  16.  Juli  1888  —
tung  bringen  soll,  steht  demnächst  bevor.  Die  für  RGBl.  218).  Die  Genehmigung  erteilt  der  Kr  A.
die  Studierenden  in  Hannover  geltenden  Vor=  (StA.),  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
schriften  sind  vom  MiL.  am  22.  Juli  1900  ge-  Städten  von  mehr  als  10  000  Einw.  der  Manehmigt,
  sehen  aber  auch  ihrem  demnächstigen  gistrat  (Allerh  V.  vom  16.  Sept.  1888  —  GS.
Neuerlasse  mit  dem  Ziel  einer  möglichsten  Gleich=  325).  S.  auch  Techn.  Anl.  (s.  d.)  Ziff.  37;  Ausfstellung
  mit  den  Berliner  Vorschriften  entgegen.  3  Anw.  z.  GewO.  vom  1.  Mai  1904  (HM  Bl.  123)

Neuerdings  st  beiden  Hochschulen  durch  AE.  Ziff.  16  in  der  Fassung  des  Erl.  vom  20.  Mai