374 Zur Auslegung des 8 935 Abs. 1 BGB.
en lail de meubles la possession vaut titre. Die Ausnahme für Choses
perdues ou volées wurde demgemäß in dem eben erörterten Sinne des
älteren Rechtes aufgefaßt, namentlich auch der Ausdruck „perdues“ nicht
in engerer, sondern weiterer Bedeutung verstanden. Er umffaßte alle
Fälle, wo Jemand ohne seinen Willen den Besitz der Sache verloren
hat (RE. Bd. 1 S. 256, 418). In gleicher Weise suchte Art. 306
HGB. den Bedürfnissen des Verkehrs zu genügen und dem deutschrechtlichen
Grundsatz in moderner Formulirung Geltung zu verschaffen, wonach
bei einem Mißbrauche des Vertrauens Derjenige, welcher sein bewegliches
Gut aus dem Gewahrsame gegeben und einem Anderen anvertraut hat,
dem dritten redlichen Erwerber nachsteht. Mit Rücksicht hierauf wurde
das rechtsgeschäftliche Erforderniß des konkreten Verfügungsrechts des Veräußerers
für den Eigenthumserwerb zwar als Regel gestrichen, eine Ausnahme
jedoch für Gegenstände gemacht, welche gestohlen oder verloren
waren, mit anderen Worten diejenigen Sachen, die Jemand freiwillig
aus der Hand gegeben hat, wurden der Vindikation gegen den dritten
redlichen Erwerber entzogen, nicht aber diejenigen, deren Gewahrsam
der Eigenthümer wider seinen Willen und ohne sein Zuthun
verloren hat (RG. Bd. 1 S. 255 ff.). Denn es ist in
Art. 306 a. a. O. zweifellos auf die Sicherheit des Verkehrs abgesehen.
Wenn also der Eigenthümer einer beweglichen Sache freiwillig einen
Anderen in die Lage gesetzt hat, Dritten gegenüber über die Sache thatsächlich
wie ein Eigenthümer verfügen zu können, so muß er sich auch gefallen
lassen, daß im Falle einer Veräußerungshandlung des Inhabers
das Eigenthum auf den gutgläubigen Dritten übergeht (RG. Bd. 27
S. 29). Der Vertrauensmißbrauch trifft ihn, nicht den Dritten.
II. Das BGB. sollte und wollte ein Verkehrsrecht schaffen. Deshalb
erschien es von der größten Bedeutung, dem gutgläubigen Erwerber einer
beweglichen Sache in der Regel Sicherheit seines Erwerbs zu gewährleisten.
Auch legte man auf die Uebereinstimmung mit den Vorschriften
des HGB. den größten Werth. Man gieng davon aus, daß der Eigenthümer,
abgesehen von den Fällen der Entziehung der Sache, gegen
ihre Veräußerung durch einen Nichtberechtigten sich genügend dadurch
schützen könne, daß er die Inhabung nicht aus der Hand giebt und dadurch
dritten Personen gegenüber den Schein beseitigt, daß die Sache
einem Anderen gehöre (Motive zu dem Entwurf eines BGB. S. 344).
Für den Regelfall, daß dem Inhaber die Innehabung von dem Eigenthümer
freiwillig überlassen ist, hielt man es hienach für gerechtfertigt,
dem Prinzipe: „Hand muß Hand wahren“ zu folgen und den Eigenthümer
gegenüber einem gutgläubigen Erwerber die Gefahr einer unrechtmäßigen
Verfügung des Inhabers tragen zu lassen, in einem solchen Falle