Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

374  Zur  Auslegung  des  8  935  Abs.  1  BGB.

en  lail  de  meubles  la  possession  vaut  titre.  Die  Ausnahme  für  Choses
perdues  ou  volées  wurde  demgemäß  in  dem  eben  erörterten  Sinne  des
älteren  Rechtes  aufgefaßt,  namentlich  auch  der  Ausdruck  „perdues“  nicht
in  engerer,  sondern  weiterer  Bedeutung  verstanden.  Er  umffaßte  alle
Fälle,  wo  Jemand  ohne  seinen  Willen  den  Besitz  der  Sache  verloren
hat  (RE.  Bd.  1  S.  256,  418).  In  gleicher  Weise  suchte  Art.  306
HGB.  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  zu  genügen  und  dem  deutschrechtlichen
  Grundsatz  in  moderner  Formulirung  Geltung  zu  verschaffen,  wonach
bei  einem  Mißbrauche  des  Vertrauens  Derjenige,  welcher  sein  bewegliches
Gut  aus  dem  Gewahrsame  gegeben  und  einem  Anderen  anvertraut  hat,
dem  dritten  redlichen  Erwerber  nachsteht.  Mit  Rücksicht  hierauf  wurde
das  rechtsgeschäftliche  Erforderniß  des  konkreten  Verfügungsrechts  des  Veräußerers
  für  den  Eigenthumserwerb  zwar  als  Regel  gestrichen,  eine  Ausnahme
  jedoch  für  Gegenstände  gemacht,  welche  gestohlen  oder  verloren
waren,  mit  anderen  Worten  diejenigen  Sachen,  die  Jemand  freiwillig
aus  der  Hand  gegeben  hat,  wurden  der  Vindikation  gegen  den  dritten
redlichen  Erwerber  entzogen,  nicht  aber  diejenigen,  deren  Gewahrsam
der  Eigenthümer  wider  seinen  Willen  und  ohne  sein  Zuthun
  verloren  hat  (RG.  Bd.  1  S.  255  ff.).  Denn  es  ist  in
Art.  306  a.  a.  O.  zweifellos  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  abgesehen.
Wenn  also  der  Eigenthümer  einer  beweglichen  Sache  freiwillig  einen
Anderen  in  die  Lage  gesetzt  hat,  Dritten  gegenüber  über  die  Sache  thatsächlich
  wie  ein  Eigenthümer  verfügen  zu  können,  so  muß  er  sich  auch  gefallen
  lassen,  daß  im  Falle  einer  Veräußerungshandlung  des  Inhabers
das  Eigenthum  auf  den  gutgläubigen  Dritten  übergeht  (RG.  Bd.  27
S.  29).  Der  Vertrauensmißbrauch  trifft  ihn,  nicht  den  Dritten.

II.  Das  BGB.  sollte  und  wollte  ein  Verkehrsrecht  schaffen.  Deshalb
erschien  es  von  der  größten  Bedeutung,  dem  gutgläubigen  Erwerber  einer
beweglichen  Sache  in  der  Regel  Sicherheit  seines  Erwerbs  zu  gewährleisten.
  Auch  legte  man  auf  die  Uebereinstimmung  mit  den  Vorschriften
des  HGB.  den  größten  Werth.  Man  gieng  davon  aus,  daß  der  Eigenthümer,
  abgesehen  von  den  Fällen  der  Entziehung  der  Sache,  gegen
ihre  Veräußerung  durch  einen  Nichtberechtigten  sich  genügend  dadurch
schützen  könne,  daß  er  die  Inhabung  nicht  aus  der  Hand  giebt  und  dadurch
  dritten  Personen  gegenüber  den  Schein  beseitigt,  daß  die  Sache
einem  Anderen  gehöre  (Motive  zu  dem  Entwurf  eines  BGB.  S.  344).
Für  den  Regelfall,  daß  dem  Inhaber  die  Innehabung  von  dem  Eigenthümer
  freiwillig  überlassen  ist,  hielt  man  es  hienach  für  gerechtfertigt,
dem  Prinzipe:  „Hand  muß  Hand  wahren“  zu  folgen  und  den  Eigenthümer
  gegenüber  einem  gutgläubigen  Erwerber  die  Gefahr  einer  unrechtmäßigen
  Verfügung  des  Inhabers  tragen  zu  lassen,  in  einem  solchen  Falle