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We Mitglieder fuͤr die Kommission auf dem unter Nr. 2. bezeichneten
e erwaͤhlt;
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4) * diese Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschie-
nenen nach Maaßgabe des Wahlreglements vom 31. Mai 1849 wegen
der Wahl der Abgeordneten;
5) die Pruͤfung und Bestaͤtigung der Wahlen gebuͤhrt der Auseinander-
sehungs-Bchorde
6) auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions-
Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl verweigert oder
solche umterlassen n . 69
Von zehn zu * Jahren ist in dem H. 67. bezeichneten Wege eine
Revision der festgestellten Normalpreise und Normal-Marktorte vorzunehmen.
g. 70.
Die erwaͤhlten Mitglieder der Oistrikts-Kommissionen erhalten Reise-
und Zehrungs-Kosien aus der Staats-Kasse: 1 Rthlr. 15 Sgr. Tagegelder
und an Reisekosten 10 Sgr. pro Miile.
Die Distrikts-Eingesessenen haben wegen der Behufs der Wahl der Mit-
lieder der Distrikts-Kommissionen gemachten Reisen und sonstigen Auslagen
einen Anspruch auf Vergütung.
at.
S. 71.
In der Regel kommen die Markt= und Normalpreise desjenigen Bezirks
zur Anwendung, in welchem der zur Ablieferung der Abgabe oder der zur Lei-
stung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen ist. Ist dieser nicht bestunmt,
oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder
verrichtet werden, so kommen die Markt= oder Normalpreise desjenigen Bezirks
zur Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist.
F. 72.
Sollten in einzelnen Oistrikten Abgaben und Leistungen, für deren Ab-
lösung nach dem gegenwärtigen Gesetze Normalsätze fesigestellt werden sollen,
gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem Umfang vorkommen, so kann
mit Genehmigung des Ministeriums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in
solchen Distrikten die Festsetzung von Normalpreisen unterbleiben.
Kommt es in solchen ODistrikten auf eine Abschätzung an, so erfolgt die-
selbe durch Schiedsrichter.
Dritter Abschnitt.
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
Behufs der Eigenthums-Verleihung.
S. 73.
Die Vorschriften dieses dritten Abschnitts treten an die Stelle des Edikts
vom 14. September 1811. über die Regulirung der gutsherrlichen und bauer-
(Tr. 3233.) lichen