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mit den gutsherrlichen Grundstuͤcken, so muß eine zweckmaͤßi e Zusammenlegung
von Amtswegen nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung er-
folgen. Bei einer solchen Gemeinheitstheilung können auch die keiner Gemein-
heit unterliegenden Grundstücke einer nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Abschnitts zu regulirenden Stelle wider den Willen des Besitzers derselben in
den Auseinandersetzungsplan gezogen und der Umlegung unterworfen werden.
K. 87.
Das Eigenthumsrecht an der Stelle geht mit dem Termine, an welchem
die Regulirung ausgeführt wird, auf den Stellenbesitzer über. Dieses Recht
erstreckt sich auf die Stelle und deren Zubehbdr, zu welchem letzteren auch das
auf den Grundstücken der Stelle stehende Holz zu rechnen ist. Die Ausführung
der Regulirung ist von der nach K. 86. zu bewirkenden Auseinandersetzung un-
abhángig und darf durch letztere nicht aufgehalten werden.
Die Ausübung der Hütung auf den in gemischter Lage befindlichen
Grundstücken ist bis zur Ausführung dieser Zusammenlegung erforderlichen
Falls durch ein Interimistikum zu ordnen.
S. 88.
Das Eigenthumsrecht des Stellenbesitzers erstreckt sich auch auf die Fossilien,
insofern solche nach den Landes= oder Provinzialgesetzen dem Eigenthümer des
Bodens zustehen.
Die von der Gutsherrschaft vor Verkündung des gegenwänigen Ge-
setzes auf bauerlichen Gründen aufgeschlossenen mineralischen Lagersiätten, Erz-
förderungen und Gruben, Kalk= und Steinbrüche, sowie Thon-, Lehm-, Mergel-
gruben und Torsfstiche verbleiben der Gutsherrschaft, vorbehaltlich der dem
Stellenbesitzer zu gewährenden, durch Schiedsrichter festzustellenden Entschädi-
zun 63 7 die ihm entzogene Benutzung und die Verschlechterung der Bo-
enfläche.
In den Rechtsverhältnissen in Bezug auf diejenigen Erbkure und Mit-
baurechte, welche zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bereits erworben
sind, wird durch dasselbe nichts geandert.
In allen anderen nicht aus den hier zu regulirenden Eigenthumsver-
hältnissen herzuleitenden Beziehungen verbleibt es bei den Bestimmungen der
Berggesetzgebung.
S. 89.
Die Gutzherrschaft behält die ausschließlich von ihr benutzten, auf den
Grundstücken der Stelle befindlichen Gebäude, z. B. die zu Tagelbhnerwoh-
nungen benutzten. Sie ist aber verpflichtet, sich die Versetzung dieser Gebäude
auf ihren Grund und Boden gefallen zu lassen, wenn der Stellenbesitzer solche
verlangt und die Kosten dazu herzugeben bereit ist.
Eine gleiche Versetzung, und zwar auf Kosten der Gutzsherrschaft, ist
der Stellenbesitzer zu fordern berechtigk, wenn die Gutsherrschaft einen Neubau
dieser Gebaude vornehmen will.
Die