— 106 —
nach den Vorschriften des Gesetzes vom heutigen Tage uͤber Errichtung von
Rentenbanken abgeloͤst werden, so bleiben fuͤr solche Reallasten das Haupt-
grundstuͤck und die Trennstuͤcke in solidum verhaftet.
Dagegen ist der Berechtigte hinsichtlich solcher Renten, welche den Be-
stimmungen des K. 64. nicht unterliegen (. 53. bis 55. 65. 66. und 91.),
vexpflichter, sich eine Bertheilung dieser Renten auf die Trennstücke nach Ver-
haliniß des Werths derselben gefallen zu lassen.
Er ist jedoch zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche
nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch Kapitalszah-
lung Seitens des Mihtigen abgelösi werden.
Der §. 2. des Edikts vom 14. September 1811. wegen Beförderung
der Landeskultur und der §. 2. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. über die,
den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse im Herzogthum Wesiphalen
(Gesetz-Sammlung 1840. S. 153.), soweit er diesen Bestimmungen entgegen
ist, werden aufgeßoben.
. 91.
Auf Ablôsung oder auf Regulirung ist sowohl der Berechtigte als der
Verpflichtere anzutragen befugl.
G. 95.
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berecheigten muß sich stets
auf die Ablösung aller Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grund-
stücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind mit den Provokaten Grund-
besitzer einer andern Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Diensten ge-
meinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich
auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde nlschulich aller auf deren Grund-
stücken für ihn haftenden Reallasten richten.
In denjenigen Landestheilen, in welchen der dritte Abschnitt des gegen-
wärligen Gesetzes anwendbar ist, muß, wenn der Berechtigte provozirt, der
Anrrag zugleich auf Ablösung und auf Regulirung in dem vorstehend gedachten
Umfange gerichtet werden.
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß sich
stets auf sämmtliche, seinen Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken.
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
Die auf Grund der Verordnung vom 20. Dezember 1848. (Gesetz-
Sammlung 1848. S. 427.) vorläufig durchgeführten Ablosungen und Reguli=
rungen in der Provinz Schlesien, sind von Amtswegen in endgültige umzuleiten.
g. 86.
In Beziehung auf die Kommunalverhaͤltnisse und die Grundsteuern treten
außer den Vorschriften des F. 66. durch die Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes keine Veränderungen ein. Es bleibt vielmehr die Negullrun dieser
Verhältnisse der künftigen Gemeinde-Ordnung und den Gesetzen über die Grund-
steuern vorbehallten.
S. 97.