Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Dagegen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf alle noch nicht 
rechtsverbindlich festgestellten Verhaͤltnisse anwendbar. 
st aber in einer solchen Ablösung oder Regulirung ein Landtheilungs- 
plan bereits ausgefuͤhrt, wenn auch noch nicht rechtsverbindlich festgestellt, so 
kann solcher auf Grund des gegenwaͤrtigen Gesetzes nicht mehr angefochten, 
sondern die Ausgleichun wegen der nach diesem Gesetze zu berechnenden Ab- 
findung nur in einer nach den Bestimmungen der Gemeinheitstheilungs-Ordnung 
zu behandelnden Rente bewirkt werden. 
S. 101. 
Die Bestimmungen des §. 95. finden auf alle noch anhängigen Reguli= 
rungen und Ablôsungen Anwendung. 
&. 102. 
Die Besti mungen des F. 47. sind auf alle bereits anhängigen Ablösun- 
gen von Besitzveränderungs-Abgaben anwendbar, in welchen die Abfindung noch 
nicht rechtsverbindlich festgesiellt ist. (GG. 100.) 
K. 103. 
Der Anspruch auf die nach der Deklaration vom 29. Mai 1816. (Ge- 
set= Sammlung 1816. S. 154.) zu gewährende höhere als die Normalentsch#- 
digung fallt fort, wenn diese höhere Entschädigung bei Verkündung des gegen- 
wärtigen Gesetzes nicht schon durch Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, *—. 
erkennung des Auseinandersetzungsplans oder sonst rechtsverbindlich festgestellt 
ist. Es bewendet in diesem Falle, sowohl dem Berechtigten als dem Verpflich-- 
teten gegenüber, lediglich bei der festgestellten Normalentschädigung. 
Der Anspruch auf geringere als die Normalentschddigung wird nach den 
Vorschriften der bisherigen Gesetze erledigt; doch bleibt auch Herbei der Arti- 
kel 08. der Deklaration vom 29. Mai 1810. außer Anwendung. 
K. 104. 
Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung wird, wenn die 
Interessenten sich über denselben nicht vereinigen, durch die Auseinandersetzungs- 
Behörde bestimmr. 
K. 105. 
Für das in diesem Gesetz V. 11. 14. 17. 30. 31. 44. 63. 72. 83. 85. 
88. angeordnete schiedsrichterliche Verfahren gelten die §#. 32. ff. der Ver- 
ordnung vom 30. Juni 1834 wegen des Geschaftsbetriebs in den An elegen- 
heiten der Gemeinheitstheilungen u. s. w. (Gesetz-Sammlung 1834. S. .) 
gegebenen Vorschriften. 
S. 106. 
Die Kosten der Regulirungen und Ablösungen, ausschließlich der Pro- 
gefkoflen, sind zur einen Hälfte von den Berechtigken, zur anderen Hälfte von 
en Verpflichteten zu tragen. # 
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