Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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1845. nebst den vorstehenden, diese Reglements ergaͤnzenden Bestimmungen 
finden in den betreffenden Distrikten auch auf die dem Koͤniglichen Do- 
mainenfiskus zustehenden Reallasten insoweit Anwendung, als es sich um 
Festsecung der Höhe der Rente, deren Tilgung und Ablösung, und end- 
lich um die den Tilgungskassen in Beziehung auf solche Renten einge- 
räumten Rechte handelt. 
Dagegen werden auch hier Schuldverschreibungen für den Königli= 
chen Domainenfiskus nicht ausgestellk. 
g. 5. 
Wenn der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung des achtzehn- 
fachen Betrages der Rente bewirken will, der Berechtigke aber die Abfindung 
zum zwanzigfachen Betrage in Rentenbriefen verlangt (F. 61. des Gesetzes 
über Ablösung der Reallasten 2c. vom heutigen Tage), so muß der Berechtigte 
diese Erklärung vor Abschluß des Rezesses abgeben und es ist dieselbe in letz- 
teren mit aufzunehmen. 
G. 60. 
Erfolgt die Erklärung des Berechtigten G. 59.) in den Monaten Ja- 
nuar bis Juni, so muß die Baareinzahlung am 1. Oktober desselben Jahres 
in eine von dem Finanzministerium zu bezeichnende Königliche Kasse be- 
wirkt werden. 
Wird dagegen die Erklärung des Berechtigten in den Monaten Juli 
bis Dezember abgegeben, so muß die Einzahlung am 1. April des darauf fol- 
genden Jahres an die gedachte Kasse erfolgen. 
S. 61. 
Der Berechtigte erhäált seine Entschädigung durch die betreffende Pro- 
vinzial-Rentenbank mit dem zwanzigfachen Betrage der vollen Rente in Ren- 
tenbriefen, jedoch nur in soweit, als dieser Betrag durch Rentenbriefe unter 
Berücksichtigung der zulassigen Appoints (. 32.) gewährt werden kann. Ka- 
pitalsbeträge unter neun Thaler müssen daher von dem Berechtigten in baarem 
Gelde, ohne einen Zuschuß von der Staatskasse, angenommen werden. 
g. 62. 
Die Abloͤsungskapitalien, soweit sie dem Berechtigten nicht baar gezahlt 
werden CG. 61.), werden zur Tigung von Staatsschulden, und zwar zunachst 
der durch das Gesetz vom 25. April 1848. gegründeten fünfprozentigen An- 
leihe verwendet. 
Der Staat ist verpflichtet, der Rentenbank alljährlich vier und ein hal- 
bes Prozent der ausgegebenen Rentenbriefe (F. 61.) in halbjährigen Raten, 
und zwar während 50. Jahren von der Ausstellung eines jeden Rentenbrie- 
fes gerechnet, zu entrichten; es sei denn, daß durch ein Gesetz eine Vermeh- 
rung des Tilgungsfonds Behufs früherer Amortisation der Rentenbriefe be- 
stimmt wird. 
(.#. 334.) 182 §b. 63. 
b. für dle Fäl- 
le, in denen
	        
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