Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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haͤltniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwaͤchst. Das 
ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Auseinandersetzungs-Kom- 
mission ermessen, und der Kostenpunkt von der General-Kommission sest esetzt. 
In anderen Gemeinheitstheilungs-Sachen werden die Kosten der Vermes- 
sung und Bonutrung eben so wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter 
alle Theilnehmer nach Werhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Ein- 
zelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil nicht zu ermit- 
teln, so soll statt seiner der Werrh des Theilnehmungsrechts zum Grunde ge- 
legt werden. 
Der g. 26. des Gesetzes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs- 
und Ablbsungs-Ordnungen vom 7. Juni 1821. wird in soweit, als dessen In- 
halt mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels im Widerspruch steht, 
abgeandert. 
Artikel 17. 
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die vor dem Eintritt seiner 
Rechtskraft in Gemeinheitstheilungs-Sachen auf rechtsbeständige Weise erfolgten 
Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten-= 
beitrags-Verhältniß nicht geändert. 
Artikel 18. 
Mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, 
hört die durch F. 2. Nr. 4. des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. angeordnete 
Sistirung der Gemeinheitstheilungs-Sachen und der darüber schwebenden Pro- 
zesse wieder auf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Umerschrift und beigedruck- 
tem Königllichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 2. März 1850. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdrackerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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