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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NJNr. 15.
(Nr. 3246.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr
1849. Vom 11. März 1850.
M. .. . ·
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
. 1.
Oer durch die Geset-Sammlung vom Jahre 1848. verbffentlichte Staats-
haushalts = Etar für das Jahr 1849. wird in Folge der durch die Kammern
bewirkten Revision in Einnahme auf 91,174,380 Rchlr.,
vier und neunzig Millionen hundert vier und siebenzig rausend drei
hundert und achtog Thaler,
und in Ausgabe auf 91,148,790 Rthlr.,
vier und neunzig Millionen ein hundert acht und vierzig tausend
sieben hundert und neunzig Thaler,
schließlich festgestellt.
F. 2.
Der Finanzminister isi mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
GEraf r. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
rv. Rabe. Simone. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
Jahizang 1850. 310—3247.) 20 (Nr. 3247.)
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1850.