Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— I — 
(Nr. 3247.) Gesetz, bekreffend die Feststellung, des Steaatshaushalts = Etats für das Jahr 
1850. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. ꝛc. 
verordnen, unter Zustummung beider Kammern, was folgt: 
1. 
Der Staatshaushalts-Etat fuͤr das Jahr 1850. wird in Einnahme auf 
91,338,448 Rehlr., 
Ein und neunzig Millionen drei hundert acht und dreißig kausend vier 
hundert acht und vierzig Thaler, 
und in Ausgabe auf 90,974,893 Rehkr., 
neunzig Millionen neun hundert vier und siebenzig kausend drei hundert 
drei und neunzig Thaler 
an fortdauernden, und 4,925,213 Rehlr., . 
vier Millionen neun hundert fuͤnf und zwanzig tausend zwei hundert 
und dreizehn Thaler 
an außerordentlichen Ausgaben festgestellt. 
g. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inssegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Staats-
	        
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