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Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in K. 4.
enthaltenen Amoruisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen:
„2) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftcmäßig prsentirte
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt «
b) wenn der Transportbetrieb auf der Vereische ä4ekischen Eisenbahn aus
Verschulden der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört;
c) wenn die im F. 4. festgesetze Amortisation nicht inne gehalten wird.
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden
Zinskupons: zu D. bis zur Wiellrherssellung des unterbrochenen Transport-
etriebes. « « «
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
ebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte stattfin-
en sollen.
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inver-
zugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen.
K. 8.
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
geschieht in Gegenwart zweier Mirglieder der Direktion und eines prokokblli-
renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringen-
de Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zu-
ritt gestattet ist. * *
. 9.
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen werden binnen
14 Tagen nach Abhaltung des in F. 8. gedachtem Termines bekannf gemacht,
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschafts-Kasse in Elberfeld
und densenigen Bankiers, welche die Direktion in bffentlichen Blättern nam-
haft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen
egen Auslieferung derselben und der dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zins-
upons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der
fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver-
wendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt worden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritärs-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge-
macht wurde.
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Oirektion und eines protokolliren=
Jahrgang 1850. (Nr. 3233.) 31 den