Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 209 — 
' 
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der in K. 4. 
enthaltenen Amoruisations-Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
„2) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftcmäßig prsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt « 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Vereische ä4ekischen Eisenbahn aus 
Verschulden der Gesellschaft länger als 6 Monate ganz aufhört; 
c) wenn die im F. 4. festgesetze Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden 
Zinskupons: zu D. bis zur Wiellrherssellung des unterbrochenen Transport- 
etriebes. « « « 
In dem sub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
ebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte stattfin- 
en sollen. 
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche Inver- 
zugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu lassen. 
K. 8. 
Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen 
geschieht in Gegenwart zweier Mirglieder der Direktion und eines prokokblli- 
renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringen- 
de Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zu- 
ritt gestattet ist. * * 
. 9. 
Die Nummern der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des in F. 8. gedachtem Termines bekannf gemacht, 
die Auszahlung derselben aber erfolgt bei der Gesellschafts-Kasse in Elberfeld 
und densenigen Bankiers, welche die Direktion in bffentlichen Blättern nam- 
haft machen wird, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen 
egen Auslieferung derselben und der dazu gehbrigen noch nicht fälligen Zins- 
upons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der 
fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons ver- 
wendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt worden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritärs-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge- 
macht wurde. 
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Prioritäts-Obligationen 
werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Oirektion und eines protokolliren= 
Jahrgang 1850. (Nr. 3233.) 31 den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.