Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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den Notars verbrannt und eine Anzeige daruͤber durch oͤffentliche Blaͤtter be- 
kannt gemacht. 
g. 10. 
Oiejenigen Mioritäts= Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt 
sind, und welsche ungeachtet der Brkanmemachun in öffentlichen Blättern nccht 
rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden wchrend der nächsten zehn Jahre 
von der Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahn= Gesellschaft alljährlich 
einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens 
binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so 
erlischt jeder Anspruch aus denselben an das Gesellshafts= Vermogen, was 
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen 
von der Direktion öffentlich bekannt gemacht wird. Odgleich also aus der- 
gleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei Verpflichtungen für die Gesellschaft 
in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch der General-Versamm- 
lung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeits- 
Rücksichten zu beschließen. 
.11. 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen: in zwei Berliner, in einer Koͤlner, in einer Barmer und 
in einer Elberfelder Zeitung. 
S. 12. 
Den Inhabern von Prioriäts-Obligasionen steht der Zutritt zu den 
General-Versammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, 
sich an den Verhandlungen oder Absiimmungen zu betheiligen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben oder Rechten Dritter zu prcjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Schema.
	        
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