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Wer in der Gemeinde Grundbesitz hat oder ein stehendes Gewerbe be-
treibt, aber nicht in der Gemeinde wohnte, ist nur wverpflichtet, an denjenigen
Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder auf das Gewerbe,
oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
In wieweit Waldungen zu den Gemeinde-Abgaben und Lasten heran-
gezogen werden können, ist nach den besonderen Verhältnissen der ersteren zu
den Gemeinden zu bemessen. Die Provinzial-Versammlung hat darüber nähere
Bestimmungen zu treffen, welche der Genehmigung des Königs bedürfen.
Bis zum Erlasse solcher Besiimmungen rännen Waldbesitzer zu den
Gemeinde-Abgaben und Lasten im höheren Maaße als bisher gegen ihren
Willen nur in soweit herangezogen werden, als es von dem Bezirksrathe im
Einverständniß mit dem Regierungspräsidenten für angemessen erachtet wird.
In der Provinz Westphalen und in der Rheinprovinz bleibt es bis zum Erlasse
solcher Bestimmungen bei den bisherigen Rechten und Pflichten des Staats
als Waldbesitzer.
Die im F. 7., §F. 3. und §. 9. des Gesetzes vom 21. Jannar 1839.
(Gesetz-Sammlung S. 31. und 32.) bezeichneten ertragsunfähigen oder zu
einem öffentlichen Diensie oder Gebrauche besiimmten Grundsflücke sollen im
ganzen Staate von Gemeinde-Auflagen in soweit befreit sein, als sie diese Be-
freiung zur Zeit der Verkündigung dieser Gemeinde-Ordnung bereits besaßen.
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Heisturgen für neu-
bebaute Grundstücke sind zulässig.
Alle sonstigen, nicht persönlichen Befreiungen können von den Gemeinden
abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung fesigestellt und gezahlt
ist. Wer auf Entschädigung Anspruch machen will, muß diesen Anspruch
binnen Jahresfrist nach Einführung dieser Gemeinde-Ordnung in der betreffen-
den Gemeinde G. 156.) bei dem Gemeindevorstande anmelden, widrigenfalls
die Befreiung und der Anspruch auf Entschadigung erlöschen. Die Entschädi-
gung wird zum 20fachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem
Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor der Verkündigung dieser Gemeinde-
Ordnung Helesie Steht ein anderer Entschädigungs-Maaßsiab durch speziellen
Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungs-Betrag
wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel, fesige-
stellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grund-
stücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannt. Der Obmamn ist,
wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht versiändigen können,
von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
Alle persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben.
S. 4.
Jeder selbsisiändige Preuße ist Gemeindewähler, wenn er seit einem
re:
1) Einwohner des Gemeindebezirks ist G. 2.);
2) keine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und
3) die ihn betreffenden Gemeinde-Abgaben gezahlt hat; endlich
4) mindestens zwei Thaler als Jahresbetrag an direkten Steuern entrichte,
oder