Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 2. 
  
(Nr. 3209.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über 
eine Anleihe der Stadt Düsseldorf von 400,000 Thalern, unter Aushebung 
des früheren Privilegiums wegen Emission solcher Obligationen zum 
Betrage von 300,000 Thalern. Vom 17. Dezember 1840. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. v. 
Nachdem der Stadtrath von Düsseldorf darauf angetragen hat, daß ihm 
zur Regulirung des siddtischen Schuldenwesens und zur Bestreitung der Kosten 
mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, an die Stelle der durch das 
Privilegium vom 8. Juni 1840. (Gesetz-Sammlung von 1846. Seite 230.) ge- 
nehmigten Emission von 300,000 Rehlr. auf den Inrhaber lautender Obliga- 
tionen ein Darlehn von 400,000 Rehlr., geschrieben viermalhundert Tausend 
Thalern Kurant, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins- 
Kupons versehener Obligarionen, jede zu 100 Rehlr., geschrieben einhundert 
Thalern, aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde 
sowohl als der Glaubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen 
Wir in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus- 
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalken, unter Aufhebung des erwähnten früheren Privilegiums, durch ge- 
genwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der 
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
1) Die Obligarionen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zin- 
sen in zubhrre Terminen gezahlk. zur allmäligen Tilgung der 
Schuld werden jährlich 1 Prozent von dem Kapitalbetrage der emittir- 
ten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligarionen verwen- 
det; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds 
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu har en und 
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligarionen sieht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
2) Zur Leicung der Geschafte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Stadt- 
rathe eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für 
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver- 
Jahrgang 1850. (Nr. 3208.) 2 ant- 
ü#sgegeben zu Berlin den 29. Januar 185
	        
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