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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 2.
(Nr. 3209.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen über
eine Anleihe der Stadt Düsseldorf von 400,000 Thalern, unter Aushebung
des früheren Privilegiums wegen Emission solcher Obligationen zum
Betrage von 300,000 Thalern. Vom 17. Dezember 1840.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. v.
Nachdem der Stadtrath von Düsseldorf darauf angetragen hat, daß ihm
zur Regulirung des siddtischen Schuldenwesens und zur Bestreitung der Kosten
mehrerer gemeinnütziger Anlagen gestattet werde, an die Stelle der durch das
Privilegium vom 8. Juni 1840. (Gesetz-Sammlung von 1846. Seite 230.) ge-
nehmigten Emission von 300,000 Rehlr. auf den Inrhaber lautender Obliga-
tionen ein Darlehn von 400,000 Rehlr., geschrieben viermalhundert Tausend
Thalern Kurant, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins-
Kupons versehener Obligarionen, jede zu 100 Rehlr., geschrieben einhundert
Thalern, aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde
sowohl als der Glaubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen
Wir in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Aus-
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalken, unter Aufhebung des erwähnten früheren Privilegiums, durch ge-
genwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
1) Die Obligarionen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zin-
sen in zubhrre Terminen gezahlk. zur allmäligen Tilgung der
Schuld werden jährlich 1 Prozent von dem Kapitalbetrage der emittir-
ten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obligarionen verwen-
det; der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds
mit Genehmigung Unserer Regierung zu Düsseldorf zu har en und
dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern
der Obligarionen sieht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu.
2) Zur Leicung der Geschafte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von dem Stadt-
rathe eine besondere Schuldentilgungs-Kommission gewählt, welche für
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver-
Jahrgang 1850. (Nr. 3208.) 2 ant-
ü#sgegeben zu Berlin den 29. Januar 185