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wenigstens 3 seiner Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind.
Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeinderath, zum dritten
Male zur Verhandlung uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch
nicht in genuͤgender Anzahl erschienen ist.
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim-
mung ausdrücklich hingewiesen werden.
F. 99.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen=
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mirstimmt, wird
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach
der Zahl der Stimmenden festgestellt.
Bei allen Wahlen finder das im F. 89. vorgeschriebene Verfahren slatt.
g. 100.
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfahige Ver-
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorsteher, oder wenn
auch dieser aus dem vorgedachten Grunde betheiligt ist, die Aufüüchtsbehörde
für die Wahrung des Gemeindeinteresses zu sorgen und nöchigenfalls einen
besonderen Vertreter für die Gemeinde zu bestellen.
F. 101.
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt
wird, die Oeffenrlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in
Wirthshäusern oder Schenken gchalten werden.
S. 102.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
7u und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden
Zuhbrer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen
des Fahgfals oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art
verursacht.
K. 103.
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigsiens einem Mitgliede un-
terzeichnet. Die Stelle des letztern kann ein von dem Gemeinderathe gewchl-
ter, in öffentlicher Sitzung hierzu vereideter Prokokollführer vertreten.
9. 104.
Auf Beschluß des Gemeinderathes und mit Genehmigung des Kreisaus-=
schusses