Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 240 — 
a) Einverstaͤndniß zwischen Gemeinderath und Gemeindevorsteher; 
b) Genehmigung der Aufsichtsbehoͤrde, und 
c) oͤffentliche Lizitation auf den Grund einer Taxe. 
Zu Veraͤnderungen in dem Genusse an Gemeinde-Nutzungen (Wald, 
Weide, Haide, Torfsich u. dgl.) ist die Genehmigung des Kreisausschusses 
erforderlich. g. 108 
Beschlüsse des Gemeinderathes über Veräußerungen und wesentliche Ver- 
Gnderungen von Sachen, welche einen besonderen wissenschastlichen, historischen 
oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven, bedürfen der Genehmigung 
der Bezirksregierung. 
S. 110. 
Der Gemeinderath kann die Gemeinde zur Leistung von Diensten (Hand- 
und Spanndiensten) Behufs Ausführung von Gemeinde-Arbeiten verpflichten; 
die Dienste werden in Geld abgeschätzt, die Vertheilung geschieht nach dem 
Maaßstabe der Gemeinde-Abgaben oder in deren Ermangelung nach dem 
Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart 
bedürfen der Genehmigung des Bezirksrathes. Die Dienste können mit Aus- 
nahme von Nothfällen durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der 
Abschatzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. 
K. 111. 
Die in Bezug auf die Behandlung der Gemeindewaldungen fur die ein- 
zelnen Landestheile erlassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraff, bis 
ihre Abanderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein wird. 
g. 112. 
Der Gemeinderath wählt den Gemeinde-Einnehmer und bestimmt die von 
diesem, so wie von andern Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen. 
g. 113. 
Die Erhebung der Gemeindegefaͤlle, so wie die Kassen- und Rechnungs- 
geschäfte für mehrere Gemeinden, können demselben Einnehmer übertragen 
werden. 
Abschnitt W. 
Von den Geschäften des Gemeinde-Vorstandes. 
S. 114. 
Der Gemeindevorsteher hat als Ortsobrigkeit und Gemeinde-Verwal- 
tungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte zu besorgen: 
1) die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse der ihm vorgesetzten 
Behörden auszuführen; 
dahin gehört: 
a) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.