Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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antwortlich und fuͤr die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer 
Regierung in Duͤsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe 
soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Stadtrathe 
und die beiden anderen aus der Buͤrgerschaft zu waͤhlen sind. 
3) Die,Hbligationen werden in fortlaufenden Nummern von 4 bis 4000 
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und 
den Mitgliedern der Schuldenti gungs-Kommisston unterzeichnet und von 
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole be- 
auftragten stadtischen Sekretariatsbeamten konrrasignirt. Denselben ist 
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre 10 Zinskupons, 
jeder zu 24 Rehlr., in den darin bestimmten halbjahrigen Terminen 
zablbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem ablau dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode 
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Iinzkupons 
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, 
und datz dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkk. 
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und 
dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariatsbeamten unter- 
schrieben. 
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch 
werden die falligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal= 
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung 
angenommen. 
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prasentirt werden; die 
dafür ausgeseten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Behör- 
den zu milden Stiftungen verwandt werden. 
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden 
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungskage öffentlich bekannt gemacht werden. 
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur 
öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publi- 
kum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem 
Ober-Bürgermeisier und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich- 
nendes Prokokoll aufgenommen. 
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die- 
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. — 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungskermine 
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Beag 
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