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antwortlich und fuͤr die treue Befolgung der Vorschriften von Unserer
Regierung in Duͤsseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Dieselbe
soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus dem Stadtrathe
und die beiden anderen aus der Buͤrgerschaft zu waͤhlen sind.
3) Die,Hbligationen werden in fortlaufenden Nummern von 4 bis 4000
nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem Ober-Bürgermeister und
den Mitgliedern der Schuldenti gungs-Kommisston unterzeichnet und von
dem Rendanten der Kommunalkasse und von dem mit der Kontrole be-
auftragten stadtischen Sekretariatsbeamten konrrasignirt. Denselben ist
ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.
4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre 10 Zinskupons,
jeder zu 24 Rehlr., in den darin bestimmten halbjahrigen Terminen
zablbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben.
Mit dem ablau dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode
werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Iinzkupons
durch die Kommunalkasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht,
und datz dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkk.
Die Kupons werden von dem Rendanten der Kommunalkasse und
dem mit der Kontrole beauftragten städtischen Sekretariatsbeamten unter-
schrieben.
5) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be-
trag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. Auch
werden die falligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Kommunal=
Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung
angenommen.
6) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prasentirt werden; die
dafür ausgeseten Fonds sollen nach Bestimmung der slädtischen Behör-
den zu milden Stiftungen verwandt werden.
7) Die nach der Bestimmung unter 1. einzulösenden Obligationen werden
entweder durch Ankauf getilgt, oder jährlich durch das Loos bestimmt.
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem
Zahlungskage öffentlich bekannt gemacht werden.
8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Ober-Bürgermeisters
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem 14 Tage vorher zur
öffentlichen Kenneniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publi-
kum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem
Ober-Bürgermeisier und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeich-
nendes Prokokoll aufgenommen.
9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be-
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Kommunalkasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit die-
sem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. —
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungskermine
falligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Beag
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