der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekuͤrzt und zur Einloͤsung
dieser Kupons verwendet.
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht bin-
nen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt
werden, sollen der Verwallumg der städtischen Sparkasse als zinsfreies
Depositum überwiesen werden. Oie solchergestalt deponirten Kapital-
Beträge dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kon-
trasignirte Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungsmßiger
Verwendung an den Rendanten der Komnmnalkasse verabfolgt werden.
Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen
längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kom-
munalkasse durch diese auszuzahlen.
11) Die Nummem der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
garionen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassen-
en Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. erden die
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht
binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vor-
gezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter 14. hemc, als verloren oder
velnichtet angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als
elilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der
sih Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anheim-
fallen.
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zu rech-
ter Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern ge-
richtlich verfolgt werden.
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder öffent-
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
Kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 106. Juni 41819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere, W. 1. bis 13., mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
-a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der stadtischen Schuldentil-
gungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführken Ver-
ordnung dem damaligen Schatzministerium — nachmaligen Verwal-
tung des Staatsschatzes — zukamen; gegen die Verfügungen der Kom-
mission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu Düsseldorf
statt;
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte
zu Dusseldorf;
(N. 3209.) 2“ c) die