Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Außergewoͤhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperioden 
ausgeschiedenen Mitglieder werden durch den Landrath veranlaßt. Die aus- 
scheidenden Mitglieder des Kreis-Ausschusses bleiben bis zum Eintritte der 
neuerwählten Mitglieder im Amte. 
Artikel 22. 
Der Kreis-Ausschuß hat die Angelegenheiten der Kreis-Korporation zu 
verwalten, die Beschlüsse der Kreis-Versammlung vorzubereiten und auszuführen, 
den Rendanten und die etwa sonst erforderlichen Beamten der Kreis-Korporation 
zu ernennen und deren Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen, die 
Kreis-Korporarion, Dritten gegenüber, zu vertreten, und die ihm sonst durch 
die Gesetze überwiesenen Verrichtungen auszuüben. 
Der Kreis-Ausschuß giebt seine Meinung über alle ihm auf Grund der 
Gesetze oder durch die Staaksregierung vorgelegten Gegenstände ab. 
Artikel 23. 
In dringlichen Fällen übt der Kreis-Ausschuß die der Kreis-Versamm- 
lung vorbehaltenen Befugnisse aus. In diesem Falle muß die Genehmigung 
der Kreis-Versammlung nachträglich eingeholt werden. Zur Bewilligung von 
Steuern und zu Veränderungen der Etats ist der Ausschuß niemals ermaͤchtigt. 
Artikel 24. 
JZahlungs-Anweisungen auf die etatsmäßigen Kreisfonds werden nach 
den Beschlüssen des Kreis-Ausschusses und Namens desselben von dem Vor- 
sitzenden verfügt. Alle Ausfertigungen des Kreis-Ausschusses werden durch 
den Worsitzenden unterzeichnet. 
Artikel 25. 
Der Kreis-Ausschuß hat alle Geschäfte zu besorgen, die bisher kreisstan- 
dischen Kommissionen übertragen waren, sofern nicht die Kreis-Versammlung 
besondere Kommissionen für diese Angelegenheiten wählt. 
Die Gesetze bestimmen die Befugnisse des Kreis-Ausschusses in Bezug 
auf die Angelegenheiten der Gemeinden des Kreises. 
Artikel 26. 
Die Mitglieder des Kreis-Ausschusses werden vor ihrem Amtsantritte 
von dem Landrathe durch Handschlag an Eidesstatt in Pflicht genommen. 
Artik el 27. 
Der Kreis-Ausschuß bestimmt die Zeit und die ZJahl seiner regelmäßigen 
Sitzungen. Außerordentliche Sitzungen veranlaßt der Landrath nach Bedürfniß; 
er ist dazu verpflichtet, so oft es zwei Mitglieder verlangen. 
Artikel 28. 
Der Ausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnun 
welche der Genehmigung des Bezirksrathes bedarf. 9 
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