Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 2567 — 
Artikel 29. 
Der Landrarh oder dessen Stellvertreter hat im Ausschusse den Vorsitz 
und bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Artikel 30. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit des Vorsitzenden 
(oder seines Stellvertreters) und zweier anderer Mitglieder des Ausschusses 
erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Artikel 31. 
Der Landrath ist verpflichtet, die Ausführung derjenigen Beschlüsse des 
Kreis-Ausschusses oder der Kreis-Versammlung, welche deren Befugnisse über- 
schreiten, die Gesee oder das Staats-Interesse verletzen, von Amtswegen oder 
auf Geheiß der höheren Staatsbehörde vorlaufig zu untersagen. Er muß 
alsdann sofort die Entscheidung des Regierungspräsidenten nachsuchen und 
hiervon gleichzeitig den Vorsitzenden der Kreis-Versammlung benachrichtigen. 
Der Regierungsprásident hat seine Entscheidung, nach Berathung mit dem 
Bezirksrathe, unter Anführung der Gründe zu geben. 
Titel I. 
Von den Bezirken. 
Artikel 32. 
Die Bezirke (Regierungsbezirke) bleiben in ihrer bisherigen Bigrenzuns 
bestehen. Veränderungen der Bezirksgrenzen können nur durch ein Gesetz 
erfolgen. 
Artikel 33. 
Jeder Bezirk hat einen mit der Berwaltung seiner Angelegenheiten 
(Art. 2.) beauftragten Bezirksrath. 
Der Bezirksrarh besteht aus dem Regierungspräsidenten und vier Be- 
zirks-Deputirten. 
Die Letzteren werden von der Provinzial-Versammlung auf sechs Jahre 
erwählt. Die Abgeordneten der Kreise des Bezirks wählen für jedes Mitglied 
des Bezirksrathes durch absolute Stimmenmehrheit drei Kandidaten, aus welchen 
die Provinzial-Versammlung das betreffende Mitglied des Bezirksrathes eben- 
falls mit absoluter Stimmenmehrheit erwählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Bezirks -Deputirken aus. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Waͤhlbar ist Jeder, der das Zoste Lebensjahr vollendet, mindestens seit 
drei Jahren dem Bezirke durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört hat und 
wenigstens jährlich 18 Rthlr. an Klassensteuer oder 20 Rihlr. an Grundsteuer 
(ausschließlich der Beischläge) oder 24 Rthlr. an Gewerbesteuer entrichtet, oder 
unter Voraussetzung des Bestehens einer dieser Arten der Besteuerung nach 
seinen Verhältnissen zu entrichten haben würde. 
— Ar-
	        
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