Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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c) die in den . 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwaͤhnten sechs Zinszahlungs-Termine 
folgen acht, und an die Stelle des im F. 8. awähnten achten Zins- 
zahlungs-Termines soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch 
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- 
lessuns von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu pr- 
judiziren. 
1 Gegeben Potsdam, den 17. Dezember 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Düsseldorfer Stadt-Obligatton. 
CTrockener Stadtstempel.) 
Lilt. A. (Stadtsiegel.) ...4 
über Hundert Thaler Courant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhoͤchste Privilegium veon 
hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden und bekennen hiermit, daß der In- 
haber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Courant, deren 
Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Düsseldorf zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich fesigesetzten Zinsen sind am tsten 
und sten jeden Jahres fallig, werden aber nur gegen Rückgabe der 
ausgefertigten halbjährigen Zinscoupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, 
weshalb eine Kündigung Seitens des Glubigers nicht zulässig ist. 
Die naheren Bedingungen sind in dem umstehend abgedruckten Privile- 
gium enthalten. 
Düsseldorf, am isten 18. 
Der Oberbürgermeister. Die stadtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. N N. N. N. N. N. N 
Eingetragen Kontrolbuch Fol. Hierzu sind die Coupons 
Der städtische Sekretariatsbeamte. ausgereicht. 
Der Kommunalempfänger. 
Nr. 2.
	        
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