Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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talle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder andern unter Auto- 
rität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch 
die Geschäfts-Instruktion festgesetzten Betrage stattfinden. 
4) Das Inkasso von Wechseln, Geld-Anweisungen, Rechnungen und Effek- 
ten, die in Berlin zahlbar sind, zu besorgen, unverzinsbare Kapitalien 
ohne WVerbriefung, jedoch gegen Empfangs-Bescheinigungen, die nur auf 
den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den 
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. 
5) Noten nach näherer Vorschrift der S#. 12. sed. und 19. auszugeben 
und einzuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschiafte sind der Bank nicht 
gestattet, besonders darf sie weder Kapitalien auf Hppotbesen unterbringen, 
noch ihre eigenen Aktien oder Aktien anderer Privatbanken beleihen. 
Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschaäfte auf Berlin zu beschränken. 
K. 11. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde, nach den 
Werkthen, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen 
Staaten vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung Nr. 673.) bestimmt 
worden sind. 
§S. 12. 
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver- 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 10. Nr. 5.) bis zum Betrage 
Einer Million Thaler nach dem Schema C. auszufertigen und in Umlauf zu 
setzen, Hedoch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmi- 
gung, beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. 
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am 
Schlusse eines Geschäftsjahres G. 62.) eine Verminderung des Stammkapitals 
G. 2.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in 
Umlauf gesesen Noten wenigstens auf den als noch vorhandenvnachgewiesene 
Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank dem 
K. 18. gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapi- 
tals eingezahlt ist, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen 
Million oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem 
das Stammkapital bereits eingezahlt worden. 
F. 13. 
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Kthlr. 
Kurant ausgestelt werden, und der Gesammtbetrag der zu 10 Rchlr. ausge- 
stellten soll die Summe von 100,000 Rthlr., die zu 20 Kor. ausgegebenen 
dürfen ebenfalls die Summe von 100,000 Reblr. und die auf 50 Rehlr. lau- 
tenden die Summe von 300,000 Rehlr. nicht übersteigen. 
S. 14.
	        
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