Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 14. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Berlin gegen klingend Kurant einzulösen. Anzeigen 
eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Berkustes 
der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals auf- 
halten, und sind für die Bank unwerbindlich. 
g. 15. 
Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein Drit- 
theil in klingendem Gelde oder in Silberbarren, und wenigstens ein Driktheil 
in diskontirten Wechseln (F. 10. Nr. 1.) vorhanden sein. Statt dieser Dis- 
konto-Wechsel darf aber ebenfalls baares Geld niedergelegt werden. 
Außerdem aber dienen nicht nur sämmtliche zum Stammkapital einge- 
legte Staats-, Kommunal= und sonstige Papiere, sondern auch alle Darlehns- 
forderungen der Vank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva 
vorzugsweise zur Deckung der Noten. 
Die Direktion und der Verwaltungsrath (§§. 21. 29. 38.) sind dafür 
verantwortlich, daß die Deckungsmittel für die umlaufenden Noten in dem oben 
bezeichneten Verhältnisse stets vorhanden sind. 
S. 16. 
Die Noten der Bank vertreten in Zahlung die Stelle des klingenden 
Geldes, und der Umlauf derselben ist im ganzen Umfange der Preußischen 
Staaten gestattet, es besteht jedoch kein Zwang zur Annahme derselben. Sie 
sind keiner Vindikation und keiner Amortisation unterworfen. · 
g. 17. 
Wer die Noten der Bank verfaͤlscht oder nachmacht, oder dergleichen 
verfaͤlschte oder nachgemachte Noten wissentlich verbreitet oder verbreiten hilft, 
verfallt in die Theil II. Titel 20. g. 267. des Allgemeinen Landrechts ange- 
drohte Strafe. 
g. 18. 
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwaärtigen 
Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach Maaß- 
gabe des §. 2. eingezahlt ist. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 19. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lästig oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Prükklusion öffentlich aufzurufen. 
Zu diesem Zweck erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen in 
Zwischenrdumen von einem Monat, mittelst der §. 59. gedachten offentlichen 
U#r. 374) Blät-
	        
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