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Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm-
lung 1843. Seite 346.) zur Anwendung.
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staats
zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder norariell
aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau be-
zeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten und präakludirten Noten werden nach
näherer Bestimmung des Ausschusses und des Verwaltungsraths G. 19.) zu
mildthätigen Zwecken verwendet.
K. 70.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General-Versammlung von
dem Verwaltungsrath nach den im gegenwärtigen Statut für die Konvokation
egebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung und
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionaire ertheilte Decharge
befreit sämmtliche Verwalungs-Vorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen-
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch
wegen der erfolgten Liquidation. »
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist, und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zweck berufenen, General-Versamm-
lung wiederholt hat.
Schlußbestimmung.
g. 71.
So weit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthaͤlt, finden
die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843. über Aktiengesellschaften
auf die Bank des Berliner Kassenvereins Anwendung.
Gegeben Potsdam, den 15. April 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
Johreong 1850. (Nr. 3271.) *46 Schema