Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 317 — 
Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm- 
lung 1843. Seite 346.) zur Anwendung. 
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staats 
zu vernichten, und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder norariell 
aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau be- 
zeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelösten und präakludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Ausschusses und des Verwaltungsraths G. 19.) zu 
mildthätigen Zwecken verwendet. 
K. 70. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine General-Versammlung von 
dem Verwaltungsrath nach den im gegenwärtigen Statut für die Konvokation 
egebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionaire ertheilte Decharge 
befreit sämmtliche Verwalungs-Vorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem Anspruch 
wegen der erfolgten Liquidation. » 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General-Versammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist, und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigends zu diesem Zweck berufenen, General-Versamm- 
lung wiederholt hat. 
Schlußbestimmung. 
g. 71. 
So weit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthaͤlt, finden 
die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843. über Aktiengesellschaften 
auf die Bank des Berliner Kassenvereins Anwendung. 
Gegeben Potsdam, den 15. April 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
Johreong 1850. (Nr. 3271.) *46 Schema
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.