Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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No Ihrem Antrage in dem Berichte vom 6. d. M. bestimme Ich, daß 
die in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März d. J. und Meiner Ordre vom 
15. v. M. aufzunehmende Staats-Anleihe von achtzehn Millionen Thalern 
zum Zinsfuße von vier und einem halben Prozent jährlich in Schuldverschrei- 
bungen zu hundert, zweihundert, fünfhundert und tausend Thalern ausgege- 
ben und vom 1. Januar 1851. ab innerhalb der nachsten sechs Ichre jahrlich 
mit Einem Prozent, sowie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amor= 
tisation ersparten Zinsen des Gesammkkapitals get#gt weide. Vom 1. Ja- 
nuar 1857. ab soll dem Staate das Recht vorbehalten bleiben, den hiernach 
zu berechnenden Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen derselbe niemals verrin- 
gert werden darf. 
Ich beauftrage Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und 
ermächtige Sie zugleich, die dieserhalb erforderlichen Vertrage endgültig ab- 
zuschließen. 
Bellevue, den 7. Mai 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Rabe. 
An den Finanzminister. 
  
(Nr. 3773)
	        
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