Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 4. 
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden 
nicht statt. Die oͤffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Ge- 
setzen festgestellten Bedingungen, fuͤr alle dazu Befaͤhigten gleich zugaͤnglich. 
Artikel 5. 
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, 
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zu- 
ldssig ist, werden durch das Gesetz bestimmt. 
Artikel 6. 
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haus- 
suchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur i 
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. 
Artikel 7. 
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme- 
gerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft. 
Artikel 8. 
5 Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt 
erden. 
Artikel 9. 
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffent- 
lichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fest- 
Wiellnde Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt 
werden. 
Artikel 10. 
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden 
nicht statt. 
Artikel 11. 
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug 
auf die Wehrpflicht beschränkt werden. 
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Artikel 12. 
Die Freiheit des religibsen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions- 
Fesellschaften. (Art. 30. und 31.) und der gemeinsamen häuslichen und öffent- 
ichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den 
bürgerlichen und staarsbürgerlichen PMflichten darf durch die Ausübung der Re- 
ligionsfreiheic kein Abbruch geschehen. 
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