XII. Kriminalpolizei. 161
oder an Orten, wo sich viele Menschen angesammelt haben;
Unterhaltung mit dem Gefangenen über dessen Straftat, über
Beschaffenheit der Gegend, durch welche Transport geht, verboten.
Kaufen oder Eintauschen von Gegenständen, die dem Gefangenen
gehören, Annahme von Geschenken von demselben verboten.
7. Was muß dem Gefangenen beiAbgang des Transports eröffnet werden?
Daß er bei Fluchtversuch sofort gefesselt und, wenn er unter An-
wendung von Gewalt entspringt, der Transporteur von der
Schußwaffe Gebrauch machen würde.
8. Welche weiteren Verhaltungsmaßregeln hat der Transporteur dem
Gefangenen gegenüber zu beobachten?
Die Gefangenen müssen zwar mit der zur sicheren Fortschaffung
nötigen Strenge, aber ohne unnötige Härte behandelt werden.
Gegen etwaige Mißhandlungen oder Belästigungen des Publikums
müssen dieselben vom Transporteur geschützt werden. — Straf-
gefangene und in Korrektionshaft befindliche Gefangene dürfen
nur wegen besonderer Gefährlichkeit ihrer Person, bei Flucht-
gefahr oder Gefahr einer Selbstentleibung gefesselt werden.
Fluchtgefahr wird bei männlichen zu Zuchthaus verurteilten
Personen stets vorausgesetzt. Im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte befindliche Personen sollen mit anderen Gefangenen nicht
zusammengefesselt werden. Hat ein Gefangener einen Frucht-
versuch gemacht, ist Gewalt anzuwenden (Gebrauch der Schuß-
waffe gegen Fliehende s. Waffengebrauch S. 26) und derselbe
sofort zu fesseln. Deshalb ist Schließzeug stets bereit zu halten.
(Empfehlenswert, um ein Entweichen zu verhindern: dem Ge-
fangenen die Hosenträger oder Leibgurt abzunehmen.)
Ist Gefangener entsprungen, müssen alle Vorkehrungen ge-
getroffen werden, um desselben wieder habhaft zu werden. Der
Transporteur hat sofort den Ortspolizeibehörden, Gemeinde-
vorständen, welche er erreichen kann, ferner Gendarmen, P.-Be-
amten, Forstschutzbeamten, Feldhütern usw., welche er antrifft,
unter Vorzeigung des Transportzettels und der Personal=
beschreibung des Entsprungenen Mitteilung zu machen, deren
Hilfe und Beistand zu beanspruchen, und der Behörde, welche den
Transport aufgegeben hat, sofort telegraphisch oder telephonisch
Anzeige zu machen. Am Bestimmungsort wird der Gefangene
mit den Geldern, Papieren und Effekten der im Transportzettel
bezeichneten Behörde abgeliefert. Uber die richtige Ablieferung
wird Bescheinigung ausgestellt.
Gaißert, Leitfaren. 11