Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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1) einen Hauptwasserzuleitungs = Kanal mit allen dazu gehörigen Brücken, 
Schleusen und Ableitungsröhren, von unterhalb Neuhaus aus der Lippe 
ab gehend, durch die Tunemeyerschen Besitzungen bis zum Haustenbach, 
von da in nördlicher Richtung des Meliorations-Terrains auf dem lin- 
ken Ufer gedachten Baches bis zum Remonte-Depot Ae, und 
* diesem in südlicher Richtung nach den Lippstädter eiden fort- 
aufend; 
2) einen bleinen Wasserzuleitungs-Kanal für die Sozietäts = Grundslücke der 
Gemeinden Mastholte, Wadersloh und Liesborn; 
3) die Hauptentwässerungs-Kandle, welche der Bewässerung halber noth- 
wendig werden, nach Festsetzung des Ministers für die landwirthschaft-= 
lichen Angelegenheiten; 
sowie 
4) die im F. 13. bemerkte Stauschleuse in der Lippe, sofern deren Anlage 
sich als erforderlich herausslellt. 
K. 7. 
Die Sozietät kann außer den vorgedachten Werken noch andere Anlagen 
auf Sozietätskosten ausführen, wenn der Verwaltungsrath dies beschließt und 
der Ober-Präsident den Beschluß genehmigt. 
g. 8. 
Die Kosten der nach F. 6. von der Sozietät auszuführenden Bewsse- 
rungs-Anlagen werden der Meliorations-Sozietkkt darlehnsweise bis zur Summe 
von 108,000 Thalern aus der Staatskasse vorgeschossen. 
g. 9. 
Hinsichtlich dieses Staats-Darlehns genießt die Meliorations = Sozietät 
eine fünfjährige Zinsfreiheit. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das auf 
die Anlage vom Staate verwendete Kapital von der Sozietät mit drei Pro- 
zent verzinset und außerdem mit zwei Prozent amortisirt, dergestalt, daß als- 
dann lährich fünf Prozent des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halbjähr= 
lichen Raten postnumerando gezahlt werden und davon drei Prozent des je- 
desmaligen Darlehnsrestes auf Zinsen, der Ueberschuß als Kapitalstilgung be- 
rechnet wird. Die Verzinsung und Amortisation beginnt für jede Ratenzah- 
lung fünf Jahre nach dem Tage, an welchem das Geld aus der Staatskasse 
an die Sozietäts= oder Baukasse eingezahlt wird. 
. 10. 
Jedes Sozietäts-Micglied hat der Sozietät von seinen Grundstücken die- 
jenige Fläche, welche zum Bau der Wasserzuleitungs= und Ableitungs-Kandle 
erforderlich ist, so weit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nuz- 
#ungswerlh nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm demnachst verblei- 
ende Nutzung des auf den Damm-Dossirungen und Uferwänden wachsenden 
Grases und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufalligen Vortheile 
(Wr. 3310.) 557 auf-
	        
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