Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

314  Zehent,  Präsumtion  s.  Eigenschaft.

welche  wegen  Baufälligkeit  unbrauchbar  geworden
ist  und  zu  deren  Wiederherstellung  die  erforderlichen
Mittel  in  keiner  Weise  aufzubringen  sind,  muß  nach
den  Bestimmungen  des  Concils  von  Trient  ihre  besondere
  Existenz  aufgeben.  Ihre  Altäre  müssen  in
einer  anderen  Kirche  errichtet  und  ihre  Rechte  auf
diese  übertragen  werden.  In  beiden  oben  erwähnten
Fällen  verstand  es  sich  also  von  selbst,  daß  der
Kirche  das  Recht  zugestanden  werden  mußte,  von
den  Früchten  ihres  eigenen  Vermögens  so  viel,  als
sie  zu  ihrer  Fortdauer  bedurfte,  zurückzunehmen.  Im
ersten  Falle  hatte  die  Belehnung  der  Laien  mit  den
kirchlichen  Einkünften  selbst  nur  den  Zweck,  die  Existenz
  der  Kirche  zu  sichern  und  im  zweiten  Falle
war  der  Bezug  der  Kircheneinkünfte  durch  die  Kleriker
  durch  ihre  Anstellung  bei  der  Kirche,  also  wieder
  durch  deren  Existenz  bedingt.

Der  Ausdruck  „fructus  aliquos  ex  dictis
ecclesiis  provenientes“  darf  nicht  so  aufgefaßt
  werden,  alsß  seien  hierunter  alle  nutzbringenden
Rechte  gemeint,  welche  in  dem  Sinne  von  der  baubedürftigen
  Kirche  abstammen,  daß  es  genügte,
wenn  sie  nur  einmal  zu  ihrem  Vermögen  gehörten,
gleichviel,  auf  welche  Weise  sie  in  die  Hände  ihrer
jetzigen  Besitzer  gekommen  sind,  und  ob  das  Einkommen
  daraus  noch  in  irgend  einem  Zusammenhange
  mit  dem  Kirchenvermögen  steht  oder  nicht.
Diese  Auslegung  stünde  .

1)  im  Widerspruche  mit  dem  Rechtszustande
vor  dem  Concil  von  Trient,  welcher  nach  der  übereinstimmenden
  Ansicht  der  Kirchenrechtslehrer  durch
die  Bestimmung  in  der  Sess.  XXI  Kap.  7  dieses
Concils  nicht  abgeändert  wurde.  Vgl.  insbes.  Lang
a.  a.  O.  S.  23.—  In  den  ältesten  Zeiten  bestritt
bekanntlich  der  Bischof  die  Wendung  der  Baufälle
an  den  Kirchengebäuden  aus  dem  seiner  Verwaltung
  untergebenen  Kirchenvermögen  seiner  ganzen