314 Zehent, Präsumtion s. Eigenschaft.
welche wegen Baufälligkeit unbrauchbar geworden
ist und zu deren Wiederherstellung die erforderlichen
Mittel in keiner Weise aufzubringen sind, muß nach
den Bestimmungen des Concils von Trient ihre besondere
Existenz aufgeben. Ihre Altäre müssen in
einer anderen Kirche errichtet und ihre Rechte auf
diese übertragen werden. In beiden oben erwähnten
Fällen verstand es sich also von selbst, daß der
Kirche das Recht zugestanden werden mußte, von
den Früchten ihres eigenen Vermögens so viel, als
sie zu ihrer Fortdauer bedurfte, zurückzunehmen. Im
ersten Falle hatte die Belehnung der Laien mit den
kirchlichen Einkünften selbst nur den Zweck, die Existenz
der Kirche zu sichern und im zweiten Falle
war der Bezug der Kircheneinkünfte durch die Kleriker
durch ihre Anstellung bei der Kirche, also wieder
durch deren Existenz bedingt.
Der Ausdruck „fructus aliquos ex dictis
ecclesiis provenientes“ darf nicht so aufgefaßt
werden, alsß seien hierunter alle nutzbringenden
Rechte gemeint, welche in dem Sinne von der baubedürftigen
Kirche abstammen, daß es genügte,
wenn sie nur einmal zu ihrem Vermögen gehörten,
gleichviel, auf welche Weise sie in die Hände ihrer
jetzigen Besitzer gekommen sind, und ob das Einkommen
daraus noch in irgend einem Zusammenhange
mit dem Kirchenvermögen steht oder nicht.
Diese Auslegung stünde .
1) im Widerspruche mit dem Rechtszustande
vor dem Concil von Trient, welcher nach der übereinstimmenden
Ansicht der Kirchenrechtslehrer durch
die Bestimmung in der Sess. XXI Kap. 7 dieses
Concils nicht abgeändert wurde. Vgl. insbes. Lang
a. a. O. S. 23.— In den ältesten Zeiten bestritt
bekanntlich der Bischof die Wendung der Baufälle
an den Kirchengebäuden aus dem seiner Verwaltung
untergebenen Kirchenvermögen seiner ganzen