Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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sarius zum Vortrag zu bringen. Der Koͤnigliche Kommissarius stimmt dann 
mit und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
Ebenso koͤnnen bei Differenzen über bautechnische Punkte die Vorstands- 
Mitglieder der Kommission auf das Gutachten eines vom Ober-Präsidenten zu 
esenen Regierungsbaurathes provoziren, dessen Entscheidung alsdann maaß- 
gebend ist. 
S. 85. 
Die technische Ausführung der Bauwerke hat der Königliche Baubeamte 
allein zu besorgen und ist dafür allein verantwortlich. 
Die Verträge über Bau-Ausführungen und Baumaterialien-Lieferungen 
hat er zu entwerfen und solche der Kommission zur gemeinschaftlichen Bera- 
thung und Beschließung vorzulegen. Während des Bauces ist er befugt, nach 
seinem alleinigen Ermessen technische Hülfsarbeiter und Aufseher in derjenigen 
Anzahl und mit derjenigen Besoldung auf unbedingte jederzeitige Kündigung 
anzunehmen, welche durch Beschluß der Kommission festgesetzt wird. 
S. 86. 
Die Vorsiands-Mitglieder der Kommission haben insbesondere die öko- 
nomischen Angelegenheiten bei der Bau-Ausführung zu bearbeiten und die ihnen 
in dieser Beziehung vom Vorsitzenden speziell überwiesenen Geschäfte zu über- 
nehmen. Sie haben aber im Allgemeinen das Interesse der Meliorations= 
Sozietät mit zu überwachen, sich von dem Gesammtbetriebe der Baugeschäfte in 
steter Kenntniß zu erhalten und fuͤr die Regelmaͤßigkeit und Zweckmaͤßigkeit des 
Betriebes uͤberall mit einzuwirken. 
S. 87. 
Saͤmmtliche Vertraͤge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der 
drei Kommissions-Mitglieder. 
K. 88. 
Für die Bau-Ausführung wird bis zur Einrichtung der Sozietaäts-Kasse 
von dem Ober-Präsidenten eine besondere Baukasse gebildet. 
Sämmtliche Anweisungen auf dieselbe werden von dem Koeniglichen 
Baubeamten ausgestellt und außerdem von einem der beiden andern Kommis- 
sions-Mitglieder mit unterschrieben. 
g. 89. 
Die Bau-Kommission führt ihre Geschäfte unter Aufsicht des Ober- 
Präsidenten und des Königlichen Kommissarius. Letzterer hat insbesondere dar- 
über zu wachen, daß die Wahlen des Vorstandes und Verwaltungsrathes be- 
wirkt, die Rechtsverhältnisse klar geordnet, wichtige Verträge nicht ohne rechts- 
versiändigen Beirath abgeschlossen, Exproprialionen wo moglich vermieden, wo 
sic aber unvermeidlich sind, rasch durchgeführt werden. 
(Nr. 2310.) F. 90.
	        
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