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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatcen.
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JJNr. 33.—
(Nr. 3312.) Allerhöchster Erlaß vom 28. August 1850., betreffend die Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Iserlohn.
A- Ihren Bericht vom 23. August d. J. genehmige Ich die Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Irrlogn. 8# Handelskammer nimmt ihren
Sitz in der Stadt Iserlohn. Sie soll aus zwölf Mtggliedern bestehen, für
welche sechs Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl der Mitglieder und
Stellvertreter erfolgt in vier engeren Bezirken, wovon der erste die Stadt Iser-
lohn, der zweite das Amt Hemer, der dritte die Stadt und das Amt Menden
und der vierte die Aemter Limburg und Ergste umfaßt. Der erste Bezirk hat
sechs Mitglieder und drei Stellvertreter, jeder der drei anderen Bezirke zwei
Mitglieder und einen Stellvertreter zu wählen. Zur Theilnahme an der Wahl
der Viuhhee und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende
des Kreises Iserlohn berechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit
kaufmannischen Rechten Gewerbesteuer entrichten. Im Uebrigen finden die Vor-
schriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. über die Errichtung von
Handelskammern Anwendung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
anssouci, den 28. August 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten.
Jahrgang 1850. (Nr. 3312—3313.) 58 (Nr. 3313.)
Ausgegeben zu erlin den 3. Oktober 1850.