. Ueber Rechtsmittel im Laufe des Untersuchungsverf. 89
durch den Richter möglichen Verletzun-
gen 1); wo diese Regel nicht entscheiden soll,
muß eine Ausnahme in positiver Vorschrift dar-
gelegt werden. — Von dieser Ansicht wurde auch
die bisherige Praxis geleitet, und die Vertheidiger
dieser Praxis haben Gerechtigkeit und Humanität
auf ihrer Seite. Nach Art. 119 kann provisorische
Verhaftung bei noch entferntem oder nicht
gehörig erhobenem Verdachte in den Art.
113 bemerkten Fällen selbst gegen Personen ver-
fügt werden, welchen nach Art. 99 das Recht der.
vorläufigen Vertheidigung gestattet ist. — Einer
solchen Verhaftung liegt die Annahme des Unter-
suchungs-Richters zu Grunde, daß der Thatbestand
eines Verbrechens vorhanden sey, welches wenig-
stens Zuchthausstrafe nach sich zieht. Nichts we-
niger als selten sind die Fälle, in welchen die An-
sicht des Untersuchungs-Richters über den Thatbe-
stand am Schlusse des Verfahrens vom erkennen-
den Richter verworfen und ausgesprochen wird,
daß weder Verbrechen noch Vergehen, oder voch
nur eine Verschuldung geringeren Grades gegeben
sey. — Eben so wenig selten kommt es leider
vor, daß Generaluntersuchungen, und während der-
selben provisorische Einkerkerungen mehrere Jahre
hindurch sich fortschleppen. Und gegen die Verhän-
gung und Fortdauer eines solchen Provisoriums,
welches Ehre, Lebensglück, Gesundheit und Leben
eines entfernt Verdächtigen und seiner An-
gehörigen definitiv zu Grunde richten kann, soll
keine Beschwerde zulässig seyn, weil das Strafge
setzbuch in dem Art. 119 eines Beschwerde-Rechts
nicht ausdrücklich erwähnt? — Und gegen
alle die mannigfachen Härten, welche sich mitunter
1) Gönner im Handbuch Bd. II, Nr. 56, §. 3; Linde
im Handbuch Bd. 5, S. 363 mit Martin Kriminal-
prozeß od. IV, S. 161, Note 1.