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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaternr.
JNr. 34.—
(Nr. 3320.) Vertrag zwischen Seiner Majestct dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit
dem Herzoge von Anhalt-Bernburg, wegen Uebertragung der Leitung der
Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsgeschäfte im Herzogthume Anhalt-
Bernburg auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden.
Vom 11. September 1850; ratifizirt den September 1850.
19.
N. # Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner
Hoheit des Herzogs von Anhalt-Bernburg mit Bereitwilligkeit entgegengekom-
men sind, die Leitung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs= Geet fte im
Herzogthum Anhalt-Bernburg den -niglich Preußischen Auseinandersetzungs-
Behörden zu übertragen, sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren
Bestimmungen:
Königlich Preußischer Seits:
der Geheime Ober-Regierungsrath Kette,
der Geheime Legationsrath Hellwig und
der Regierungsrath Heyder,
und Herzoglich Anhalt-Bernburgischer Seits:
der Regierungsrath Steinkopff
zusammengetreten und haben, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Ver-
trag geschlossen:
Artikel 1.
Die Leitung der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen in dem Herzog-
thum Anhalt-Bernburg, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Strei-
tigkeiten, soll durch die für die Prooin Schsen dazu berufenen Königlich
Päeaugzischen Behörden, zur Zeit die Königliche General-Kommission in Sten-
dal, und durch das Revisions-Kollegium für Landeskultur= Sachen in Berlin
erfolgen.
Artikel 2.
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum An-
halt-Bernburg geltenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt wer-
Jahrgang 1850. (Nr. 3320.) 760 den.
Ausgegeden zu Berlin den 3. Oktober 1850.