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meinde-Vorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewaͤhlt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt. Die Liste der Waͤhler wird 14 Tage lang in einem
oder mehreren zur oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤh-
rend dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der
Liste bei dem Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung über die Ein-
wendungen und die Pruͤfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
S. 68.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften uͤber Gemeinde-
wahlen im Titel IIII. G. 77 — 84. und im Titel V. der Gemeinde-Ordnung
vom 11. Maͤrz 1850. analogisch anzuwenden.
. 69.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und trikt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 70.
Die Damm-Ordnung vom 12. Juni 1558. ist hierdurch aufgehoben.
Die bisher mit dem Namen der oberen und unteren Elb-Land-Dammschaften
bezeichneten Verbände werden bei der Errichtung des Deichverbandes aufgelöst.
Die diesen Landdammschaften noch obliegenden Schulden werden durch Aus-
schreiben auf die bisherigen Mitglieder abgewickelt. Dagegen fallen alle Be-
rechtigungen, welche den Landdammschaften dauernd zustanden, dem Deich-
verbande zu.
S. 71.
Allgemeine Abänderungen des vorstehenden Deichstatucs können nur unter landes-
eimuns. herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kbniglichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 7. Oktober 1850.
(lI. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons.
Nedigirt im Büreau des Staats-Minißeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchduckerei.
(Rudolph Decker.)