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Niemand kann jedoch fuͤr seine Person mehr als zehn Stimmen
abgeben.
Stunmfaͤhig bei der Wahl ist jeder großjaͤhrige Daeichgsnofe welcher
den vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassen-Beiträgen nicht
im Rackstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Urcel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen haben
Stimmrecht für ihre deichpflichtigen Grundstücke von 10 oder mehr Normal-
Morgen und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Be-
vollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen anderen stimmfaähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechtes bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Seimmrecht ausüben.
*-l
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewahlt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
ur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser
eit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
. 71.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen im Titel III. 9G. 77.—84. und im Titel V der Gemeindeordnung vom
11. März 1850. analogisch anzuwenden.
g. 72.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Reprasentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant.
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orce wählt.
(Nr. 2333.) g. 73