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es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsien Sitzung des Deichamtes
nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf
dem Ectat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenreoisiocen sind dem
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abord-
nen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kas-
Tenrpisteurn ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied
uzuziehen;
d be seichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu ver-
treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver-
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden wer-
den Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem
Stellvertreter gültig unterzeichner; indeß ist zu Verträgen und Verglei-
chen über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende
Beschluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verrags und
Vergleiche unter funfzig Thalern schließt der Deichhauptmann allein
rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen;
die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren;
1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleisiungen nach der Deichrolle und
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son-
stige Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und für voll-
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Sotrafgelder
von den Säumigen im Steuererekutionswege durch die Unterbeamten
des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspolizei-
Behörden zu bewirken; die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor sie voll-
streckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver-
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus-
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re-
sultate der Verwaltung vorzulegen.
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g. 36.
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und
werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Ver-
sammlung zur Feststellung vorgelegt.
Der