Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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ehn letzten Friedensjahre — mit Weglassung des theuersten und des wohlfeil- 
8 Jahres — gewaͤhrt. 
S. 4. 
Diese Verguͤtigungen, sowohl fuͤr verabreichte Naturalverpflegung als 
erfolgte Lieferung von Marsch-Fourage, werden von den betreffenden Kreis- 
andräthen bei den Provinzial Regisrungen liquidirt. 
Den bezüglichen Liquidationen müssen die vollständigen Quittungen des 
Militairs über die empfangene Mund= und Fourage-Verpflegung beigefügt sein, 
worauf die Regierungen, nach geschehener Revision und Feststellung derselben, 
über die liquidirten Betrge Vergütigungs-Anerkenntnisse ausstellen, welche vom 
tsten des auf die Lieferung folgenden Monats mit vier pro Cent jährlich ver- 
inset werden. In diesen Vergüätigungs-Anerkenntnissen sind die verabreichten 
#ndvorpflegungs-Porntonen und Fourage-Quantitärten, so wie die Vergüti- 
gungssätze dafür anzugeben. 
Die Liquidationen selbst, nebst den Belägen, werden mit einer genauen 
Zusammenstellung der danach an die verschiedenen Truppentheile und einzelnen 
Empfänger von den Kommunen verabreichten täglichen Portionen und Ratio-= 
nen und der darüber ausgefertigten Vergütigungs-Anerkenntnisse, monatlich 
von den Regierungen an das Kriegs-Ministerium eingereicht, um davon zunachst 
bei der Kontrolle der Natural-Empfänge der Truppen den nöthigen Gebrauch 
zu machen. Nach dieser Prüfung und nach erfolgter Anerkennung der Rich- 
tigkeit der nachgewiesenen Empfänge wird die gedachte Zusammenstellung — 
ohne die Liquidationen nebst Belägen — von dem Kriegs-Ministerio an das 
Ministerium des Innern zur Kenntnißnahme von den bezüglichen Leistungen 
der Kommunen, und demnächst von dem Ministerio des Innern an das Finanz- 
Ministerium zur weiteren Beranlassung abgegeben. 
Die felstgestelte Vergütigung wird im Uebrigen für jeden Kreis im Ganzen 
gewährt, und bleibt es den Kreis= resp. Gemeindebehörden überlassen, die des- 
fallsgen Ausgleichungen unter den Eingesessenen einzuleiten und in Ausführung 
zu bringen. 
g. 5. 
Zur Sicherstellung der im §. 2. unter d. und e. gedachten Magazinver= 
pflegung der Truppen während der Dauer eines Krieges, wird von der Mili- 
tairverwaltung schon im Frieden ein angemessener Bestand an Brodmaterial 
und Fourage in den verschiedenen Militairmagazinen vorräthig gehalten. 
K. 6. 
Wird die Armee mobil und zu den Kriegsoperationen berufen, dann 
bestimmt der kommandirende General en Chel, nach Anhbrung des General- 
— 717 In-
	        
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