Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Intendanten oder dessen Stellvertreters, wo und in welcher Zeit die Feld- 
magazine in erster, zweiter und dritter Linie, d. h 
a) für die laufende Verpflegung, 
b) für den Ersatz des Verbrauchs, und 
IDc) für die Reserve, 
anzulegen sind, und mit wie viel Portionen und Rationen ein jedes derselben 
versorgt werden soll. 
Die Füllung dieser Magazine mit Fleisch, Reis, Branntwein und Salz 
erfolgt, der Regel nach, durch #A#au . die Versorgung derselben mit Brodma= 
ferhah. Graupen, Grütze, Hafer, Heu und Stroh gesche t dagegen durch Land- 
lieferungen und hat sich der General-Intendant der Armee oder dessen Stell- 
vertreter wegen Repartition und Ausschreibung dieser Lieferungen auf die ver- 
schiedenen Regierungsbezirke und Kreise, sofort mit dem Ober-Präsidenten der 
Provinz und nach Umständen gleichzeitig mit dem Ober-Präsidenten der 
nächsten Provinz in Verbindung zu setzen und auf die pünklliche Einlieferung 
der ausgeschriebenen Verbsegungsgegenssände von der erforderlichen magazin- 
mäßigen Güte, mit allem Nachdruck und bei eigener Verantwortung zu hal- 
ten. — Erfordern es die Umstände, so wird in derselben Art auch der Bedarf 
an Fleisch, Reis, Branntwein und Salz ausgeschrieben. 
Die Verwaltung dieser Magazine ist Sache der Civilbehbrden unter Mit- 
wirkung und Kontrolle der Militair-Verwaltungsbehörden. 
S. 7. 
In derselben Art wird, von dem Tage der Mobilmachung ab, auch der 
Bedarf der vom Kriegsschauplatze entfernten Friedens-Magazine zur Verpfle- 
ung der nicht mobilen Truppen mit Brod und Fourage, desgleichen der 
Erappen-Mogzine zur Verpflegung des durchmarschirenden Militairs, auf Re- 
quisition der Provinzial -Intendanturen und nach der näheren Anordnung des 
Kriegs-Ministerii, beschafft und sicher gestellt. 
Die Verwaltung der Etappen-Magazine ist Sache der Kommnnal= 
behörden. 
§. 3. 
Ob, in welcher Zeit und in welchem Umfange hiernächst für die mobile 
Armee noch andere Verpflegungs-Magazine, vor= oder rückwärts der Stellung 
derselben, anzulegen und in wie weit dabei auch die entfernteren Provinzen mit 
Einlieferungen in dieselben in entsprechender Art heranzuziehen sind, hängt von 
dem Beginn und dem wahrscheinlichen Gange der Kriegsoperationen und von 
sonstigen Umständen ab und muß biernach besonders beurtheilt und bestimmt 
werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierbei zugleich auf eine bil- 
lige und gerechte Ausgleichung der Lasten und Leistungen der einen Provinz, 
im Vergleich zu der anderen, so viel als irgend möglich, Rücksicht genommen 
wer-
	        
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