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Intendanten oder dessen Stellvertreters, wo und in welcher Zeit die Feld-
magazine in erster, zweiter und dritter Linie, d. h
a) für die laufende Verpflegung,
b) für den Ersatz des Verbrauchs, und
IDc) für die Reserve,
anzulegen sind, und mit wie viel Portionen und Rationen ein jedes derselben
versorgt werden soll.
Die Füllung dieser Magazine mit Fleisch, Reis, Branntwein und Salz
erfolgt, der Regel nach, durch #A#au . die Versorgung derselben mit Brodma=
ferhah. Graupen, Grütze, Hafer, Heu und Stroh gesche t dagegen durch Land-
lieferungen und hat sich der General-Intendant der Armee oder dessen Stell-
vertreter wegen Repartition und Ausschreibung dieser Lieferungen auf die ver-
schiedenen Regierungsbezirke und Kreise, sofort mit dem Ober-Präsidenten der
Provinz und nach Umständen gleichzeitig mit dem Ober-Präsidenten der
nächsten Provinz in Verbindung zu setzen und auf die pünklliche Einlieferung
der ausgeschriebenen Verbsegungsgegenssände von der erforderlichen magazin-
mäßigen Güte, mit allem Nachdruck und bei eigener Verantwortung zu hal-
ten. — Erfordern es die Umstände, so wird in derselben Art auch der Bedarf
an Fleisch, Reis, Branntwein und Salz ausgeschrieben.
Die Verwaltung dieser Magazine ist Sache der Civilbehbrden unter Mit-
wirkung und Kontrolle der Militair-Verwaltungsbehörden.
S. 7.
In derselben Art wird, von dem Tage der Mobilmachung ab, auch der
Bedarf der vom Kriegsschauplatze entfernten Friedens-Magazine zur Verpfle-
ung der nicht mobilen Truppen mit Brod und Fourage, desgleichen der
Erappen-Mogzine zur Verpflegung des durchmarschirenden Militairs, auf Re-
quisition der Provinzial -Intendanturen und nach der näheren Anordnung des
Kriegs-Ministerii, beschafft und sicher gestellt.
Die Verwaltung der Etappen-Magazine ist Sache der Kommnnal=
behörden.
§. 3.
Ob, in welcher Zeit und in welchem Umfange hiernächst für die mobile
Armee noch andere Verpflegungs-Magazine, vor= oder rückwärts der Stellung
derselben, anzulegen und in wie weit dabei auch die entfernteren Provinzen mit
Einlieferungen in dieselben in entsprechender Art heranzuziehen sind, hängt von
dem Beginn und dem wahrscheinlichen Gange der Kriegsoperationen und von
sonstigen Umständen ab und muß biernach besonders beurtheilt und bestimmt
werden. Es versteht sich übrigens von selbst, daß hierbei zugleich auf eine bil-
lige und gerechte Ausgleichung der Lasten und Leistungen der einen Provinz,
im Vergleich zu der anderen, so viel als irgend möglich, Rücksicht genommen
wer-