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werden muß, wenngleich es zu vermeiden sein wird, solche Verpflegungsartikel
aus sehr entlegenen Gegenden heranzuziehen, deren Transport mit unverhült=
nißmäßigen Kosten und sonst unvermeidlichen Schwierigkeiten verbunden ist.
9.
Die Vergütigung für die nach den vorstehenden §#. 6. 7. und 8. be-
wirkten Landlieferungen an Lebensmitteln und Fourage erfolgt an die bethei-
ligten Kreise in der im §F. 4. erwähnten Art nach den Durchschnicts-Marktprei-
sen der zehn Fepien Friedensjahre — mit Weglassung des theuersten und des
wohlfeilsten Jahres — und zwar auf Grund der Liquidationen der Landrathe,
welche durch die Quittungen der Magazinverwaltungen justifizirt und zugleich
mit dem Anerkenntnisse der betreffenden Militair-Intendantur über die statt-
chabte gentrollirung der nachgewiesenen Einnahme an Naturalien versehen
ein muͤssen.
. 10.
Die dem Staate gehoͤrigen Gebaͤude und Anstalten, welche zur Zeit des
Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben,
zu Militair-Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerksstätten und
sonstigen Garnison-Verwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des
Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den
Ersatz= und Besatzungstruppen zu gleichem Zwecke benutzt werden. — Trup-
pentheile, welche vor dem Eintritte der Mobilmachung kasernirt waren, verblei-
ben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen und
es wird ihnen nur der zur Beschaffung der Feldportionen zu dem bestimmungs-
mäßigen Soldabzuge etwa erforderliche Geldzuschuß pro Mann und Tag ertra-
ordinair vergütigt. — Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen
aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn
sie an dem Ortce des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn
ferner in den Kasernen neben den gehörig ausgestatteten Wohnrdumen auch
vollständig eingerichtete Koch= und Menage-Anstalken vorhanden sind und wenn
der tägliche Bedarf an Verpslegungs-Gegenständen aller Art, nach dem für mobile
Truppen bestehenden Reglement, denselben entweder aus den Magazinen oder
durch Vermittelung der herreffenden Ortsbehörden regelmäßig geliefert wird. —
Die Königlichen Diensipferde sind dagegen so viel als mögli immer in den
vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen, sobald höhere
Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.
K. 11.
Da eine Serviswergätigung für das den mobilen und nicht mobilen
Truppen und Administraktionsbranchen nach §. 2. a. verabreichte Naturalquar=
tier, von dem Tage der Mobilmachung ab, den Gemeinden aus der Scaats-=
kasse nicht gewährk wird, so können auch die Forderungen der Quartierbedürf-
(Nr. 3329.) nisse