Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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tigten Milicair-Behörden requirirt oder die Anfertigung von Bekleidungs= und 
usrüstungs-Gegenständen von denselben gefordert werden müssen, so soll die 
baare Vergütigung dafür, nach den am Orte zur Zeit der Lieferung oder An- 
fertigung bestehenden Durchschnittspreisen, sofort aus den bereitesten Bestaͤnden 
der Kriegskasse geleistet werden. 
K. 15. 
Alle den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehenden und nament- 
lich auf den Friedenszustand gerichteten Verordnungen sind für die Dauer des 
Krieges hierdurch aufgehoben. 
g. 16. 
Mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung sind die Minister des Innern, 
der Finanzen und des Krieges beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 12. November 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. 
v. Stockhausen. 
Redigirt im Bürrau des Staals-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerer. 
(Rudolph Decker.)
	        
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