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b) die saͤmmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
z fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) bie gewoͤhnlichen und außerordentlichen Sahlinin aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Deichschulzen vertreten lassen;
d) die jährliche Deichkassen-Rechnung zu legen;
e) os Descbnasie nach den Dekreten des Deichhauptmanns G. 39.) zu
erichtigen;
s) wenn er zugleich Deichsekrerair isi, die Expeditions -, Kanzlei= und Re-
gistratur-Geschäfte zu besorgen und die Prokokolle bei den Deichschauen
und Deichamts-Versammlungen zu führen.
F. 50.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister für die 4.
spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmann nach Anhörung
des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt bestimmt die Zahl und
den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung auf Kün-
digung, auf eine beslimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
§. 51.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor ver-
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichsten Elemen-
tarkenntnisse in so weit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige
erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn-
rechnung führen können. "
G. 52.
DOer Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche 5. Driq-
in vier Aufsichts-Bezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der (culen.
Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom
Deichhauptmann bestatigt. Mitglieder des Oeichamtes — mit Ausnahme des
Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschulzen
ernannt werden.
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek-
tors und verpflichret, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den
örtlichen Geschaäften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
§. 53.
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So-
Jahrgang 1850. (Ne. 3339.) 76 zietaͤts-
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