Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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en oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erfor- 
gerlichrn Ausgaben, über aupßerordentliche Deichkassenbeiträge und et- 
wanige Anleihen (cf. #. 38. 44. 47.); · 
b) über Berichtigungen der Deichrolle (P. 13. und 14.); 
c) über Erlaß und Stundung der Oeichkassenbeiträge (9#. 15. bis 18.); 
d) über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (. 22.); 
ee) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstlücke und Entnahme von 
Materialien G. 30.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (F. 32.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Oeichrentmeisters und der Oeichschulzen (§8#. 36. 43. 
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diaäten und Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Vertraäge und Vergleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder 
mehr betreffen G. 37 d.). 
S. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
tc) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
40 zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera= 
tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
F. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich zwei 
Depumirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. Je- 
der der übrigen Repidsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Man 
gel,
	        
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