Von den
Delchbehörden.
4. Deichhaupt-
mann.
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derlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichge-
biekes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
K. 33.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wir der etwa abge-
sendete besondere Regierungs= Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
g. 34.
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigerk, die dem Deichverbande
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus-
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie-
rung nach Anhôrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts-
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei-
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister
für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu.
g. 35.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
g. 36.
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand-
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich-
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch ab-
solute Stimmenmehrheit auf zwolf Jahre gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Beslätigung
versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wott
nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung
auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Oeichhauptmann auf längere Zeit
behindert ist. .
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