Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Von den 
Delchbehörden. 
4. Deichhaupt- 
mann. 
— 552 — 
derlichen Polizei-Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichge- 
biekes, der Graben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes. 
K. 33. 
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wir der etwa abge- 
sendete besondere Regierungs= Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die 
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits- 
Maaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe 
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die 
Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
  
g. 34. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigerk, die dem Deichverbande 
nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie- 
rung nach Anhôrung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister 
für landwirthschaftliche Angelegenheiten zu. 
g. 35. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkuͤrzt zu Theil werden und etwanige Be- 
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
g. 36. 
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand- 
habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich- 
amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch ab- 
solute Stimmenmehrheit auf zwolf Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Beslätigung 
versagt, so schreitet das Oeichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wott 
nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung die Ernennung 
auf höchstens sechs Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Oeichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. . 
In
	        
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