Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Mit dieser Obligation sind Zins-Coupons von M .4 bis incl. 
——-.ppp mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters und ein gleichmäßig 
unterzeichneter Talon, der die Berechtigung zum Empfange der folgenden Serie 
Zins-Coupons ertheilt, ausgegeben. 
Bei früherer Einlösung des Kapitals müssen die nicht fälligen Coupons 
und der Talon mit der Obligation zurückgegeben werden. 
Dem Vorzeiger des TLalons wird die folgende Serie Zins-Coupons 
ausgehsndint, falls der Inhaber der Obligation nicht dagegen Einspruch er- 
oben hat. 
  
(Nr. 3216.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Januar 1850., betreffend die Uebertragung der 
obern Leitung der Gencral-Ordens-Kommission an den Präsidenten des 
Staatsministeriums. 
Ar den Antrag des Staatsminisieriums vom 19. d. Mts. will Ich hier- 
durch dem Präsidenten desselben die obere Leitung der General-Ordens-Kom- 
mission übertragen, wonach dieser Behörde das Nöthige zu eröffnen ist. 
Bellevue, den 22. Januar 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3217.)
	        
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