Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XIII. Band. (13)

130  Bemerk.  u.  Präfurizien  üb.  d.  Veibrechen  d.  Betrugs.

er  ein  Privatverbrechen  ist,  der  Zweck  des  Thäters
  erfordert,  entweder  sich  einen  unerlaubten  Vortheil
  zu  verschaffen  over  einem  Dritten  Nachtheil
zuzufügen  (s.  vor.  Jahrg.  S.  212).  «
Der  Grund,  aus  welchem  das  Gesetz  bei  diesen
  Betrügereien  die  Vollendung  auch  dann  schon
annimmt,  wenn  die  auf  den  erwähnten  Zweck  gerichtete
  Handlung  begangen  ist,  beruht  in  der  Gefährlichkeit
  solcher  Betrügereien,  welche  bald  eine
Gefährlichkeit  für  einzelne  Personen,  bald  eine  Gemeingefährlichkeit
  ist,  und  es  ist  nicht  immer  gerade
  der  Zweck  des  Betrügers,  in  solcher  Art
gefährlich  zu  sein,  sondern  es  ist  zuweilen  eine
Handlung  in  den  Augen  des  Gesetzgebers  gefährlich,
  während  der  Betrüger  sehr  zufrieden  sein
würde,  wenn  seine  Handlung  ungefährlich  bliebe.
Wer  z.  B.  Lebensmittel  verfälscht,  der  hat  die
Absicht  nicht  2),  eine  Gesundheit  zu  verletzen,  im
Gegentheil  es  wäre  ihm  sehr  lieb,  wenn  Alle,  die
von  diesen  Lebensmitteln  genießen,  unbeschädigt
blieben,  damit  sein  Gewerb  ungestört,  sein  Betrug
unentdeckt  bleibe;  sein  Zweck  ist  nur,  für  die  wohlfeileren
  falschen  den  höheren  Preis  ächter  Waare
zu  erhalten.  Aber  der  Gesetzgeber  straft  ihn  strenger
  um  der  Gefährlichkeit  seines  Betrugs  willen.
Der  Richter  darf  demnach  bei  Prüfung  des
zu  jedem  Betrug  erforberlichen  bösen  Vorsatzes
nicht  verlangen,  daß  der  Betrüger  jene  Gefahr
vorsätzlich  bezweckt  habe,  um  derentwillen  der  Gesetzgeber
  die  That  ohne  Rücksicht  auf  einen  gestifteten
  Schaden  für  vollendet  erklärt,  wohl  aber  ist
erforderlich,  daß  der  Thäter  jene  Thatumfskände
oder  faktischen  Verhältnisse  kannte,  welche  den  Gesetzgeber
  bewogen  haben,  die  Strafbarkeit  oder  höhere
  Strafbarkeit  eintreten  zu  lassen.  So  ist  z.  B.

2)  Hätte  er  diese  Absicht,  so  wäre  von  Vergiftung  die
Nere.  StGB.  1,  265.  Nr.  La.  E.