130 Bemerk. u. Präfurizien üb. d. Veibrechen d. Betrugs.
er ein Privatverbrechen ist, der Zweck des Thäters
erfordert, entweder sich einen unerlaubten Vortheil
zu verschaffen over einem Dritten Nachtheil
zuzufügen (s. vor. Jahrg. S. 212). «
Der Grund, aus welchem das Gesetz bei diesen
Betrügereien die Vollendung auch dann schon
annimmt, wenn die auf den erwähnten Zweck gerichtete
Handlung begangen ist, beruht in der Gefährlichkeit
solcher Betrügereien, welche bald eine
Gefährlichkeit für einzelne Personen, bald eine Gemeingefährlichkeit
ist, und es ist nicht immer gerade
der Zweck des Betrügers, in solcher Art
gefährlich zu sein, sondern es ist zuweilen eine
Handlung in den Augen des Gesetzgebers gefährlich,
während der Betrüger sehr zufrieden sein
würde, wenn seine Handlung ungefährlich bliebe.
Wer z. B. Lebensmittel verfälscht, der hat die
Absicht nicht 2), eine Gesundheit zu verletzen, im
Gegentheil es wäre ihm sehr lieb, wenn Alle, die
von diesen Lebensmitteln genießen, unbeschädigt
blieben, damit sein Gewerb ungestört, sein Betrug
unentdeckt bleibe; sein Zweck ist nur, für die wohlfeileren
falschen den höheren Preis ächter Waare
zu erhalten. Aber der Gesetzgeber straft ihn strenger
um der Gefährlichkeit seines Betrugs willen.
Der Richter darf demnach bei Prüfung des
zu jedem Betrug erforberlichen bösen Vorsatzes
nicht verlangen, daß der Betrüger jene Gefahr
vorsätzlich bezweckt habe, um derentwillen der Gesetzgeber
die That ohne Rücksicht auf einen gestifteten
Schaden für vollendet erklärt, wohl aber ist
erforderlich, daß der Thäter jene Thatumfskände
oder faktischen Verhältnisse kannte, welche den Gesetzgeber
bewogen haben, die Strafbarkeit oder höhere
Strafbarkeit eintreten zu lassen. So ist z. B.
2) Hätte er diese Absicht, so wäre von Vergiftung die
Nere. StGB. 1, 265. Nr. La. E.