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D wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung ihrer Zahlun-
gen die durch Artikel 440. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erklá-
rung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller
solidarisch haftenden Gesellschafter enthält;
3) wenn sie sich ohne rechtmaßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen
und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich eingefunden
zer- nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht gestellt
aben.
Die in den Artikeln 69., 586. bis 599. des Handelsgesetzbuchs enthalte-
nen Strafbestimmungen werden aufgehoben.
S. 3.
Der Gläubiger, welcher nach Einstellung der Zahlungen zu seiner Be-
günstigung und zum Nachtheile der Gesammtheit der Gläubiger einen beson-
deren Vertrag mit dem Gemeinschuldner eingeht, oder sich von demselben oder
anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt,
daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen
Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Auch kann
gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
K. 4.
Civilstandsbeamte werden mit Geldbuge bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft:
1) wenn sie ihre Urkunden anders als in die dazu bestimmten Register
schreiben;
2) wenn sie die Heirathsurkunde einer schon verehelicht gewesenen Frau
vor dem Ablaufe der in dem Artikel 228. des Civilgesetzbuchs festgesetz-
ten Frist aufnehmen;
3) wenn sie in Fällen, in denen zur Gültigkeit der Ehe die Einwilligung
der Eltern oder anderer Personen erforderlich ist, die Heirathsurkunde
aufnehmen, ohne sich vorher von dem Dasein dieser Einwilligung über-
zeugt zu haben.
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen in Nr. 2. und 3. ist nicht dadurch
bedingt, daß die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.
F. 5.
Geistliche und andere Religionsdiener, welche zu den religiösen Feierlich-
keiten einer Heirath schreiten, ohne daß ihnen nachgewiesen ist, gag vorher eine
Heirathsurkunde von dem Civilstandsbeamten aufgenommen worden sei, wer-
den mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, im zweiten Röückfalle mit Ge-
fangniß bis zu drei Monaten bestraft.
F. 6.
Wer einer Entbindung beigewohnt oder ein neugeborenes Kind gefunden
hat, und die ihm durch die wrilgesetze auferlegte Anmelbung nicht innerhalb der
in