Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 96 — 
D wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung ihrer Zahlun- 
gen die durch Artikel 440. des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebene Erklá- 
rung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller 
solidarisch haftenden Gesellschafter enthält; 
3) wenn sie sich ohne rechtmaßige Verhinderung in den festgesetzten Fällen 
und Fristen nicht bei den Agenten und Syndiken persönlich eingefunden 
zer- nachdem sie ein freies Geleit erhalten, nicht vor Gericht gestellt 
aben. 
Die in den Artikeln 69., 586. bis 599. des Handelsgesetzbuchs enthalte- 
nen Strafbestimmungen werden aufgehoben. 
S. 3. 
Der Gläubiger, welcher nach Einstellung der Zahlungen zu seiner Be- 
günstigung und zum Nachtheile der Gesammtheit der Gläubiger einen beson- 
deren Vertrag mit dem Gemeinschuldner eingeht, oder sich von demselben oder 
anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, 
daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen 
Sinne stimme, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. Auch kann 
gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
K. 4. 
Civilstandsbeamte werden mit Geldbuge bis zu Einhundert Thalern 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft: 
1) wenn sie ihre Urkunden anders als in die dazu bestimmten Register 
schreiben; 
2) wenn sie die Heirathsurkunde einer schon verehelicht gewesenen Frau 
vor dem Ablaufe der in dem Artikel 228. des Civilgesetzbuchs festgesetz- 
ten Frist aufnehmen; 
3) wenn sie in Fällen, in denen zur Gültigkeit der Ehe die Einwilligung 
der Eltern oder anderer Personen erforderlich ist, die Heirathsurkunde 
aufnehmen, ohne sich vorher von dem Dasein dieser Einwilligung über- 
zeugt zu haben. 
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen in Nr. 2. und 3. ist nicht dadurch 
bedingt, daß die Gültigkeit der Ehe angefochten wird. 
F. 5. 
Geistliche und andere Religionsdiener, welche zu den religiösen Feierlich- 
keiten einer Heirath schreiten, ohne daß ihnen nachgewiesen ist, gag vorher eine 
Heirathsurkunde von dem Civilstandsbeamten aufgenommen worden sei, wer- 
den mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern, im zweiten Röückfalle mit Ge- 
fangniß bis zu drei Monaten bestraft. 
F. 6. 
Wer einer Entbindung beigewohnt oder ein neugeborenes Kind gefunden 
hat, und die ihm durch die wrilgesetze auferlegte Anmelbung nicht innerhalb der 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.